117Stück.sich desfalls an ihre Verkäufere lediglich hal-ten, und dawider ihr habendes Recht ausfüh-ren müssen.s. 13.Zudeme spricht es von selbsten, und wirdkein einziger in Abrede stellen, daß derjenige,so eine Sache unter einer harten und schwe-ten Bedingnüsse kaufet, dafür nicht so vielgebe, als jener, welcher dieselbe ohne derglei-chen Bedingnüß ankaufet. Sollte nun aberder Kläger den von denenjenigen, welche ohneeiniges Bedingnüß gekaufet, gegebenen Kauf-fenning erstatten, so würde in Ansehung dieses Umstandes von dem erstern Contract ab-gegangen, und darüber ein neuer geschlossen.Es würde der Kläger zu diesem neuen Contract wider Willen, und ohne Bewilligunggezwungen. Er würde die mit einem Be-eingnüsse und deswegen geringer verkaufteache als eine ohne Bedingnüß verkaufteSache höher einlösen, oder einziehen müssen.Er würde diesen Schaden ohne sein Verschul-ten und Zuthun erleiden, und also jene Mißhandlung büssen, welche der erstere Verkäu-er ausgeübet hat; die welche Folgen indessenscheulich seynd, daß sie kein Vernünfti-ird billigen, noch genehmen können.§. 14.Diesem kommet annoch hinzu, wasSANETTI cit. loc. num. 119.H 3
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