116Siebendesrem pretio eodem oblato, quod ipse dedrat. Diese annoch ohnentschiedene Rechts-ge dahier weitläftig, und ex professo,man zu reden pfleget) abzuhandelen, wollender Zeit, weder Gelegenheit verstatten.überlasse solches denenjenigen, in dereres mehr, dann das meinige einschlägt;glaube dermalen ein vollständiges Genügleisten, wann ich die Beweggründe derjenigMeynung, welcher ich zugethan, kürzlichführe.§. 12.SachErstlich ist es eine ohngezweifeltedaß der zweytere Verkauf den Klägerweges binde, sondern derselbe sein ganze-aus dem erstern Kaufbriefe herleite,auch nicht zu ermessen, warum derselbezweytere und verhöhete Kaufgeld zu er-gehalten seyn solle, zumalen er die ver-Länderey nicht vernäheret, sondern krain Gefolg des erstern Verkaufs ruckgekeh-Eigenthums einziehet. Woraus dannfolget, daß, gleichwie die zweyteren An-re zu der angekauften Sache nicht dasmindeste Recht überkommen, vielmehrben in jenem Augenblicke, als die erstenkäufere wider den klaren Inhalt desnisses sie verkaufet haben, dem Klägernder eigen geworden; also Beklagte demgern keine Strittigkeit regen können,
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