Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
27
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Stück.27gehöret zu haben, daß zwischen denen Fallste-cken alles frey wäre. Rechtlicher Ursprung, soder Eigennutz= und Freyheits=Liebe der Famagegeben. Rechtlicher Beweis, welchen dieje-ingen, so an der Sache mit Theil nehmen,ausmachen sollen. Zugleich auch rechtliche Ur-sachen, und vernünftige Gründe, worauf sichdie Fama steiffet. Nemlich all dasjenige, waszwischen denen Fallstecken gelegen, ist Zehnt-frey, weilen es zwischen denen Fallstecken gele-gen. Alleine es ist dieses (schutzet man vor)ein altes Werk, wessen man nicht kündig.und eben darum ist auch mein Schluß, daßselbiges kein wahrer Ruf, sondern ein leeresGeschrey des Pöbels seye. Vana vox popu-a quae audienda non est.I.. 12. Cod. de poenis.Zu geschweigen annoch, daß zu Erweisung desRusses erforderet wird, ut testes deponant detempore, à quo fama traxit originem. Namut probent famam requiritur, quod ita au-dierint ante litem motam. Alioquin prae-sumeretur orta primum occasione litis motae.REIFFENSTVEL cit. §. 12. n. 399.§. 25.Wann nun aus diesem allen so viel erhel-net, das die von der Abtey H. beygebrachtenf neuen Beweisstücke nicht im allergering-sten erheben, und fölglich auch der Abtey dieHer-