16ErstesVolcke Restit. ideo tantum restitutionemnegatam memini, quia monimenta relevan-tia & in prima instantia haberi potuissetEin welches dahier um so mehr einzufolgen;als es der Abtey H. allerdinges obgelegenhätte, nach eröfnetem Bescheide ihre Probenbeyzubringen, und die habenden Zeugen vorzuschlagen, oder pro publicatione rotuli te-stium in perpetuam rei memoriam examinatorum anzuruffen.§. 14.Uebrigens ist zwar nicht zu läugnen, daßdrey dieser Zeugen, nahmentlich Joann D.Henrich K., und Joann B., am 10ten Apr.1724. in Sachen Äbtissinnen St. A. ad M.contra V. eydlich, und förmlich abgehöretworden. Dahingegen wird auch niemand inAbrede stellen, daß durch diese Förmlichkeitdie vorherigen Nichtigkeiten keineswegs gehei-let, noch der in Sachen St. A. contra V.ausgeschworene Eyd auf die in dem Zeugen-Vethör ad perpetuam rei memoriam abgegebenen Aussagen möge erstrekt, und ausredehnet werden. Als viel aber die Kundschaft, so benennte Zeugen in Sachen St. A.getragen, anlanget, so ist davon in etwa weitläuftiger zu handlen; massen dieser rotulusdas dritte Beweisstück abgiebet, so der AbteyH. pro restitutione dienen soll.
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