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1 (1758)
Entstehung
Seite
11
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11CONRING. in Censura Diplom. cap. 19.endigen: Quandoquidem vero nec Praescri-ptio Diplomati conciliare apta est, vim ali-quam contra ea falsi crimina, quae in eo com-missa esse prolixè hactenus demonstravimus,non etiam est, cur amplius huic negotio im-moremur. Mancat itaque diploma falsidamnatum, & in orcum revertatur.§. 11.Gesetzt auch: es wolte jemand so viele Ehr-erbietung vor das Alterthum haben, und dasBeweisthum als eine ewige Wahrheit aufneh-men, so würde jedannoch damit der Abtey H.wenig geholfen seyn. In dem Beweisthumgeben die Nachbahren zu Nieder D. nur an,daß NB. ihre Weingarten zwischen NB. ihrenFallstecken Zehent frey seyen; mithin könnteallenfalls die Abtey H. dieses auf ihre zu O.zwischen Fallstecken gelegen seyn sollenden Wein-garten um so weniger ausdehnen, als widrigen-fals nicht nur der Abt zu H., sondern auch einjeder, der im Rhingaue, ja auf dem Cap selb-sten einen zwischen Fallstecken gelegenen Wein-garten hätte, selbigen von Zehenten frey zusprechen befüget wäre. Welche Folgerungaber gleichwie kein Vernünftiger billigen wird;also machet sich auch der Schluß von selbsten,daß das Nieder D. Beweisthum weniger, dannnichts erheben möge.§. 12.