Vorrede.auch junge Leute mehrere alte Bücher,als die Alten selbst, kennen könnten.Dieser die andere Begebenheit bey-zufügen, so wurde ich ein anderes mahlersuchet, ebenfals mit einem alten Ge-lehrten eine Unterredung zu pflegen, unddie Sache erforderte, daß wir die gül-dene Bulle nachschlagen mußten. Ichergriefe dahero des Herrn SCHMAVSSCorpus juris publici als das bequemsteHandbuch, und legete die nachgesuchteStelle dar. Statt selbige zu überlesennahme der Alte das Buch in die Hand,betrachtete solches, wie der Aff eint Po-meranze, runzelte die Stirne, blätter-te bald hier, bald dorten, und wußteschier selbst nicht, wie er es hatte. Wie(sienge er endlich an) diß ist ja die rech-te güldene Bulle nicht? Diese muß ineinem Folianten stehen, und nicht inCapitelen, sondern in Titelen eingethei-let seyn. Ganz vernünftiger, und voneinem greisen Staats-Gelehrten zu er-wartender Zweifel! selbigen zu heben;und zu benehmen sagte ich ihme: Ermögte sich nur gefallen lassen, die Stel-le zu lesen, und demnach von derenNichtigkeit zu urtheilen. Ich legte ihme noch annebst des von LVDEWIGKre
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