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1 (1758)
Entstehung
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Vorrede.sie gründlich erörtert, und rechtlich ent-schieden; so dienen sie bey gleichen Vor-fallenheiten denen streitenden zum Un-terrichte, und denen Rechtsgelehrten zuErleichterung der Mühe und Arbeit.Fals hingegen dieselben nicht wohl gera-then, und die Entscheidung irrig, oderohnzulänglich seyn solte; so dürften an-dere dadurch Anlaß nehmen, dasjenigezu ersetzen, und zu verbesseren, was ichvernachlässiget, und gefehlet. Hierausist nun zwar sattsam zu entnehmen, daßich mich, und meine Arbeit auch so gareiner öffentlichen Beurtheilung ganz ger-ne und willig unterwerfe. Ja ich wün-sche nichts so sehnlich, als daß die vonmir begangenen Fehler von andernmöchten geahndet und verbesseret wer-den. Dahingegen bin ich aber auch sewenig gesinnet, als zuzugeben schuldig,daß ein jeglicher sich zum Richter aufwerfe: vielmehr da in denen Rechtenheilsamlich verordnet, daß man aus er-heblichen, und billigen Ursachen einenRichter ausschlagen könne; so seye es er-laubt, daß auch ich in gegenwärtigenUmständen dieser Rechts-Wohlthatmich bediene; zumalen ich wider einigesolche Einreden zu machen habe, welchevon