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§ 13.Der Bibliothekar ist verpflichtet, das Interesse der ihm an-vertrauten Sammlungen in jeder Beziehung wahrzunehmen, denstädtischen Behörden und dem Publikum die Benutzung der Bi-bliothek in jeder mit einem ordnungsmässigen Geschäftsbetriebevereinbaren Weise zu erleichtern und die Förderung der allge-meinen Benutzung sich angelegen sein zu lassen; er soll dabeiberücksichtigen, dass die städtische Büchersammlung nicht alleinden gelehrten Kreisen, sondern ebenso dem gebildeten und Bil-dung suchenden Bürgerstande zugute kommen soll.
§ 14.Die Benutzung der Bibliothek durch Besuch des Lesesaalesund Entleihung von Büchern ist durch eine besondere Benutzungs-ordnung geregelt. Der Bibliothekar kann nach derselben inder Benutzung der Bücher Erleichterungen zugestehen, derenUmfang im allgemeinen durch die Deputation bestimmt wird;er hat jedoch den Vorschriften der Benutzungsordnung ohneAnsehen der Person Geltung zu verschaffen.
§ 15.Ausser den Katalogen, den Kontrollen über die Ausleihungvon Büchern, dem Bechnungs-Journal sind in der Bibliothekzu führen: das Korrespondenz-Journal, das Verzeichnis derBücher-Erwerbungen, die Kontrolle der Zeitschriften und derBuchbinderarbeiten, das Portobuch und die Nachweisungen überdie Mahngebühren und Verpackungskosten.
§ 16.Die jederzeitige Ergänzung und Änderung dieser Dienst-anweisung bleibt vorbehalten.
Köln, am 16. Mai 1890.
Der OberbürgermeisterBecker.