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An Katalogen sind anzulegen und zu führen:der Fachkatalog,der systematische Katalog,der alphabetische Hauptkatalog,die erforderlichen Spezialkataloge,sowie besondere Inventarien grösserer Erwerbungen.Ein Teil des Katalogs ist jährlich durch den Druck zuveröffentlichen.
§ 3.
Die Verwaltung der Bibliothek wird von einem wissenschaft-lich gebildeten Fachmanne unter geordneter Mitwirkung derBibliothek-Deputation geführt.
Die Deputation erhält Kenntnis von den Grundsätzen fürdie Katalogisierung, sie regelt die Zeitfolge der Ordnungsarbeitenund die Vermehrung des Bücherbestandes, beschliesst, vorbehaltlichder Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung, über Ver-äusserung grösserer Dublettenbestände im Wege des Verkaufesoder Tausches, sowie über die Verwendung des daraus erzieltenErlöses; die Deputation bestimmt endgültig die Höhe des Schadens-ersatzes für verlorene oder beschädigte Gegenstände.
§ 5.
Mit Ausnahme der Dubletten und der an andere stadt-kölnische Sammlungen abzugebenden Stücke sind die Bücher-bestände unveräusserlich.
Die Vermehrung der Sammlungen durch Dublettentausch,Kauf oder Schenkung wird durch den Stadtbibliothekar ver-anlasst, und zwar nach seinem pflichtmässigen Ermessen, abernach näherer Anweisung der Deputation.
Bei der Auswahl des Materials sollen, neben der biblio-graphischen Handbibliothek und den notwendigsten Nachschlage-