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Fragen, welche seinem Fachstudium ferner liegen, auch in an-deren Beruf'skreisen Raths erholt; so erhält die Bibliothekver-waltung auf ihre Veranlassung u. a. von einigen Direktorenhiesiger höherer Schulen regelmässige Anträge auf solche An-schaffungen, welche über die Aufgaben der Lehrer-Handbibliothekenhinausgehen, für die Fachstudien der zahlreichen Gymnasial-lehrer unentbehrlich und zugleich im Interesse des grösserenPublikums wünschenswert sind.
Überweisungen zwischen der Bibliothek und anderen städti-schen Sammlungen haben bisher ausnahmsweise stattgefunden,sind aber nunmehr grundsätzlich zugelassen, nachdem die Depu-tation für Archiv und Bibliothek 1 ) es für wünschenswert erklärthatte, dass den Vorstehern der städtischen wissenschaftlichen undKunst-Sammlungen gestattet werde, in allen Fällen einen Aus-tausch zu vereinbaren und auszuführen, wo dies zur genauerenAbgrenzung des Materials erforderlich erscheint. Zum Tausch-verkehr mit anderen Bibliotheken, Behörden, Anstalten, Ver-einen und Privaten sind einstweilen nur die Veröffentlichungender Bibliothek 2 ) zu verwenden, ausnahmsweise auch einzelneDubletten, welche in den Semesterberichten nachzuweisensein werden; die Veräusserung grösserer Dublettenbestände imWege des Tausches oder Verkaufs ist bis zur Aufstellung undDrucklegung eines vollständigen Dublettenverzeiehnisses hinaus-zuschieben.
Die Bestimmungen über die Annahme von Büchergeschen-ken durch den Stadtbibliothekar entsprechen dem Bibliotheks-statut vom 15. August 1878, sie enthalten zugleich eine ge-nauere Begrenzung seiner Befugnisse, welche sowohl den An-forderungen einer geordneten Verwaltung wie dem bisherigenGeschäftsgebrauche entspricht.
*) Sitzung vom 15. April 1889.
-) Beschluss der Deputation vom 9. Februar 1881.