Hertzogen Johan Wilhelms zu Conservation / vnser vnd des Heyligen Reichs/auch eines jeden Jnteressenten befugnuß / Recht vnd Gerechtigkeit / so wol er-haltenen gemeinen frieden vnd ruhe / auch anwendung aller gefehrlichen be-sorgter zerrütlichkeit dieser löblichen Fürstenthumb vnd darzu gehörigen Lan-den / auß tragendem Kayserlichem Ampt vnd Vätterlicher sorgfältigkeit / euchvnder dato des zweiten Aprilis negsthin Allergnedigst befohlen / die durch vnshiebevorn bestelte Regierung ferner in vnserm als Regierenden RömischenKaysers vnd Obersten Vniversal / auch Lehenherrn Namen / biß zu anderervnserer verordnung zu continuiren / vnd bey namhaffter peen keine newerungnoch enderung zugestatten / noch einigen Jnteressenten / wer der auch were / voreweren Herrn vnd Obrigkeit ohne vnser erlaubnuß vnd bewilligung zuerken-nen vnd anzunehmen / sondern alles im alten stand / darinn es nach Tödlichemabgang obgedachts vnsers Vettern Hertzog Johan Wilhelmen zu Gülich / rc.gewesen / zulassen vnd zuhandhaben / Darauff auch folgends durch vnsere indiese Lande Deputierte Commissarien den fünfften May solchen befelch vnlverbott erwidern / zu erhaltung dessen gute verordnung verfassen / Daneben amvier vnd zwantzigsten May wider alle Interessenten ein Mandatum inhibitorium cum annexa Citatione ad proponendum actiones Edicts weise außgehen /Die Rähte/ Ritter vnd Stände vielfaltig solches vnsers Befelchs vnd ver-ordnungen erinnern / vnd denselben schuldigen gehorsam vnd folg zuleisten /anmahnen vnnd verwarnen. Hierüber beyde diß ohrts anwesende / Als dieHochgeborne Ernst Marggraff zu Brandenburg / zu Stettin / Pommern / derCassuben vnd Wenden / Hertzog / Burggraffe zu Nürenberg / vnd Fürst zuRügen / an stat vnd in Namen seines Brudern des Churfürsten zu Branden-burg / etc. Vnd Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / Hertzog in Bay-ern / Graffe zu Veldentz vnd Spanheim / an stat vnd von wegen S. L. Mutter /vnsere liebe Oheim vnd Fürsten / ihrer anmassungen halben / in diese Fürsten-thumb auff eine zwischen Ihren LL. (vorberürten vnsern Kayserlichen Mandatis vnd rechtmessigen verordnungen stracks zuwider/ darneben zu nachtheilvnd verfang anderer hierunter Interessirten) eingegangene nichtige verbot-tene vergleichung / thätlich einzuziehen / newerung anzustellen / vnd sich in diePossession de facto einzudringen vnderstanden / Damahlen nicht allein ge-stracks vnser Commissarius dagegen protestirt vnd contradicirt, sondern auchalß bald den siebenzehenden Junij berürt vnser Mandatum inhibitorium cumcitatione offentlich publiciren vnd anschlagen lassen / Jn massen wir hernacher
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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91
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