vnd also sub & obreptionis, ja auch wol Iniustitis zubeschuldigen / vnd dahereinzuführen vnterstanden / das ihr L. L. solcher Mandaten vnd verordnungenvngeacht / in ihrer vorgenommener Thathandlung zuverharren / die berürtepossession anzugreiffen / an sich zubehalten / vnd darbey biß zu anderer ordenlicher Erkantnuß gegen menniglich zuhandhaben, sonsten denselben zu pariretnicht verpflicht / sonder dagegen sich zu verwahren / auch andere PotentateiChur: vnd Fürsten ihnen hülff vnd beystand zuletsten / befügt sein sollen: Ke-tier anderen meinung / dann dadurch die gemeine schlechte Vnderthanen vndStänd aus vnwissenheit/ der wahren beschaffenheit zuvervnruhigen/ jr zumachen / von Jhrer May. gehorsam abzuwenden / vnd sich anzuhengen: Auchfrembde Potentaten / so den Chur: vnd Fürsten auß mangel Berichts gesJhre May. auff zuwiglen/ vnd ihrer L.L. in ihren wider Rechtlichen beginnenvnd vngehorsam beyzubringen / vnd zur vngebür die hand zubieten zubewegenWiewol man nun mit obbesagten beyden Fürsten vber Ihrer L. L. odederselben Principalen habende oder Prætendirte anmassungen / vnd befügnufin der Hauptsachen zu controvertirn, dieselbe zubestreitten / oder zu iustificir-nicht befelchet / weniger gemeinet / sondern solches den andern Interessentenaußzuführen / vn̄ zu der Kay. May. als höchsten Oberhaupts / Lehenherms / vndieser sachen / vermög der Reichs Ordnung vnd darinn vorbehaltener reserv-tion, einzigen vnd alleinigen Richters / da diselbe allbereit in Recht eingefürt /Entscheidung vnvergreifflich gehorsamlich heimgestelt sein lassen wollenWeil gleichwol besagte Schrifft zu verkleinerung der Röm. Kayſ. MaiRespects vnd Authoritet / auch biß noch zu wolherbrachter Reputation, so weauch der Commissarien laesion, sonsten aber zu ärgerlicher consequentz gerichtist / dardurch dieselbe vielleicht durch darinn verleibte / vngleiche Einbildungen leichtsam in vnverschuldten verdacht vnd nachred vorgenommener V-billichkeit gesetzt / Auch andere Potentaten Chur vnd Fürsten zu einiger vngbür wider dieselbe angereitzet werden möchtenAlso ist solchem vorzukommen vor eine Notturfft erachtet / der Röm. KatMay. in berürter sachen erkenter Mandaten / vnd Verordnungen / auch Com-missionen, vnd was darauff zu continuation derselben ferner erfolgt / iustitianmit einer gegen vnd defension schrifft kürzlich außzuführen / vnd zu demotstrirn, vnd also zu gleich besagter Schrifft vngrund vorzuzeigenVnd anfenglich zwar wird in keinen zweiffel gestelt / man werde vorlenastnicht allein auß dem gemeinen geschrey / vnd sonsten vorgelauffnen Landkü-digen handlungen / sonder auch obberürter beyder Fürsten vor diesem in trudaußer
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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