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Philosophische Betrachtungen eines Christen über Toleranz in Religion, zur Grundlage der Vereinigung sämmtlicher Religionen
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mit derselben übertretung verknüpfte Strafensollen zu nichts anders dienen als zur Verhühunggroßeren Nachtbeils. Nun muß das geistlicheGericht über Handlungen, in so weit solche fürdie Glieder der Geselschaft schädliche moralischeFolgen haben können urtheilen; und über keine,welche für die Gesellschaft schädliche physische Fol-gen haben. Erstere mus das geistliche Gerichtbesser kennen als das weltliche, dahingegen kennetdas weltliche letztere besser als das geistliche,mithin mus bei jedem das ihm natürliche Forumbehen. Wenn einer außer der Kirche noch laster-h. fr ist, so gehet solches die Kirche gar nicht an;denn, da dieser lasterhafte im geistlichen nicht dieneuliche Erkenntniß noch Pflichten hat, so kanauch kein schwacher in der Gemeine dadurch ver-führet werden, weil er weiß daß dieser Menschnicht mit ihm vor dem moralischen geistlichen Ge-richt in gleicher Verpflichtung stehet. Es kan da-her bei ihm, so lange er seinen Glauben nicht ver-läugnen wil, keine Lust dem Lasterhaften nachzu-aomen die Ueberhand gewinnen. Nur das weltli-che Gericht mus untersuchen in wie weit derglei-chen offenbare Laster schaden können und zu dessenVerhütung, mehr oder weniger bestrafet werdenmüssen.Hieraus folget ferner, daß das geistlicheGericht niemalen leibliche Strafen anerkennen kön-ne: dieß stehet allein dem weltlichen Gerichte zu,und ist ohnedem der vom Heiland und den Aposte-len ertheilter Instrucktion ganz zuwieder. Dennhier heißt es, wenn alle Mittel zur Besserungdes offenbar lasterhaften vergebens versuchet wor-den.