Druckschrift 
4 (1807)
Entstehung
Seite
140
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Wechsel=Rechnung.140Wollte indessen Meyer an einen Schultz, danichts in dieser Cassa von dem Seinigen eingelegt hat,etwas bezahlen, so kann dies freylich von einer zwey-sachen Folge seyn:1) Daß Schultz entweder dadurch ein Recht be-kommt, in die Cassa als Theilnehmer einzutreten, sogut, als wenn er die ihm angewieſenen Gelder ſelbſteingelegt hätte; oder 2) daß ihm die Cassa die ihm an-gewiesene Summe wirklich auszahlt.Eben dieses kann auch auf eine andre Art gesche-hen, wenn nämlich Müller, Meyer und alle übri-ge, welche in dieser Cassa Geld haben, sich Scheinedarüber geben lassen, die den ganzen Belauf ihres ein-gelegten Geldes enthalten, in deutlich beſtimmten Aus-drücken sagen, daß ein jeder, der einen solchen Scheinbekommt, berechtigt ist, das Geld, worauf derselbelautet, aus der Cassa, wenn er will, abzufor-dern. Die Scheine können auf eine gewisse Summe,z. B. 100 Thlr. gestellt seyn, deren dann ein jeder soviel bekäme, als vielmal er hundert Thaler eingelegthat. Wenn nun Müller an Meyern 1000 Thlr.schuldig wird, und ihm seine Scheine gibt, so ist Meyereben so gut, als mit baarem Gelde bezahlt. Denn esstehet bey ihm, für diese zehn Scheine 1000 Thlr. baarGeld zu haben, so bald er will.Beyderley Einrichtungen sind nun wirklich in ver-schiedenen Staaten gemacht, und heißen da, wo sieunter öffentlicher Autorität eingeführt sind, Banken.Sind sie auf den ersten Fuß eingerichtet, so heißen sieGirobanken. Die auf dem zweyten Fuß eingerich-teten werden Zettelbanken genannt. Beyde habeneiner-