132 »IE ZEIT DEK SÄKULAKiSATION U. DIE SPÄTERE PROVINZ1AL-PFLEÜEANST ALT
postens für Hessen-Darmstadt sagt der König ausdrücklich, erarbeite darauf hin, daß die protestantischen Fürsten sich seineHandlungsweise zum Muster nähmen.
Tatsächlich sind die Maßnahmen Hessen-Darmstadts die-jenigen der preußischen Regierung gewesen.
Schon der Rastatter Kongreß hatte mit seinem Prinzipder Schadloshaltung aus den geistlichen Territorien für Ver-luste durch das an Frankreich abgetretene linke Rheinufer dasSchicksal der geistlichen Fürstentümer und damit auch dasSchicksal des Herzogtums Westfalen besiegelt. Hessen-Darm-stadt fand freilich die Entschädigung „aus dem Vermögen einesunschuldigen Dritten" auch nicht „der strengen Gerechtigkeit"entsprechend, meinte aber, daß „besondere Umstände . . . einesolche Abweichung von der Regel notwendig machten oderdoch rechtfertigten. Es müsse in Staatssachen leider oft dieKonnivenz ersetzen, was dem Rechte abgehe" 1 ).
Kaum hatte der Friede von Lüneville in dem vorhinschon erwähnten Kapitel 7 den Rastatter Beschluß und damitdas Säkularisationsprinzip gutgeheißen, erließ Hessen-Darmstadtnach dem unerbaulichen Beispiel der übrigen Reichsstände undnach widerlichen Verhandlungen mit Frankreich am 8. Sep-tember 1802 ein Besitzergreifungspatent des Herzogtums West-falen, noch bevor der Reichsdeputations-Hauptschluß die vonBonaparte ausgehenden Entschädigungspläne mit Zustimmungdes Reiches sanktioniert hatte.
. Am genannten Tage, also ein halbes Jahr vor Erlaß desReichsrezesses, rückte hessisches Militär mit Kanonen undbrennenden Lunten in Arnsberg, der Hauptstadt des kölnischenWestfalen, ein, und es erschien der eben angeführte Erlaß, indem Landgraf Ludwig von Hessen-Darmstadt vom HerzogtumWestfalen „provisorischen Zivilbesitz" nahm -). Der Reichs-deputations-Hauptschluß vom 25. Februar 1803 bestätigte demLandgraf im § 7 „für die Grafschaft Lichtenberg etc. etc. dasHerzogtum Westfalen mit Zubehörden und namentlich Volks-
') Brück 48.
°) v. Lilieri-Pielef 73f".; Foaux de Lacroix 5 57.