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Kloster und Gymnasium Antonianum der Franziskaner zu Geseke
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126 PHILOSOPHIE

fürsten gutgeheißene Verwendung des Benefiziums nicht schwerfallen. Nachdem für das Schuljahr 1793/94 ein provisorischerKontrakt zwischen Magistrat und Kloster abgeschlossen wordenwar, auf Grund dessen der Magistrat gegen Stellung des erstenLektors der Philosophie sich zur Zahlung eines Gehaltesvon 30 Talern und 15 Talern Stipendiengelder für die Fun-dationsmessen verpflichtet hatte, wurde am 20. März 1794 derendgültige Vertrag getätigt. Das Kloster verpflichtete sich zurStellung von zwei Professoren und zur Lesung der mit demBeneficium verbundenen gestifteten Messen, während die Stadtaußer den 15 Talern Stipendiengelder für jeden Professor40 Reichstaler Jahresgehalt und 10 Taler jährlichals eineetwaige Erkenntlichkeit" zu geben versprach. Das Provinzial-kapitel vom Jahre 1795 approbierte den Kontrakt, von demeine Copia vidimata im Provinzarchiv niedergelegt wurde J ).Mit der im Jahre 1804 erfolgten Aufhebung des Gymnasiumsdurch die hessen-darmstädtische Regierung war auch die Auf-lösung der Philosophenschule gegeben. Noch im Jahre vorherhatte sich auf eine Eingabe des Stadtmagistrats hin die fürst-lich hessische Organisationskommission zum Ersatzeines ab-gängigen Lehrers der Philosophie" durch den Provinzial dersächsischen Provinz nach voraufgegangener Prüfung durch dieSchulkommission in Arnsberg bereit erklärt -). Als letzter Lektorder Philosophie wird in den Kapitelsakten der uns schon be-kannte P. Auxentius Lame aufgeführt.

Schon die Regulae des Provinzials Leonard Helm bestim-men als Schulstunden für die Philosophen zur Vormittagsvor-lesung die Stunde von 89 und zur Vorlesung nach Tisch dieStunde von 1'/ 4 4 Uhr; von 12 war Repetition, von 23 Dik-tat und in der letzten halben Stunde Diktaterklärung :! ). Die inden philosophischen Hausstudien der Provinz üblichen Thesesmenstruae et hebdomadales werden wohl auch bei diesenphilosophi saeculares" eingeführt gewesen sein. Weil dasStudium philosophicum als 6. und 7. Klasse des Gymnasiumsgalt, unterstanden diese Studenten wie bei den Jesuiten auch

') Acta cap. II 808.) SAG (104).

3 ) Regulae 1060 § X.