GYMNASIUM 121
offiziellen Tabuläe capitulares, die die Dozenten der höherenStudien stets aufführen, beschränken sich bei dem Personal-bestände der einzelnen Klöster leider auf die Angabe einiger.weniger offizieller Persönlichkeiten.
Zum Schluß sei noch ein kurzes Wort über die Ferienund schulfreien Tage gesagt. Die Ordinationes vom Jahre 1703')bestimmen als Termin für die großen Ferien die Zeit vom29. September bis zum 3. November und die Weihnachts-ferien vom 21. bis zum 29. Dezember ausschließlich. Fernerwaren schulfrei die Karwoche und Osterwoche, die drei Pfingst-tage, die Marienfeste Maria Himmelfahrt und unbefleckte Emp-fängnis, das Kirchweihfest, das Fest des Kirchenpatrons, derOrdensheiligen Antonius und Bonaventura, endlich des Doctorsubtilis Duns Skotus und der hl. Katharina, die als Patrone derPhilosophie verehrt wurden. Auch wurden wöchentlich vom1. Mai bis zum Schulschluß am 29. September zwei halbe schul-freie Tage gegeben. Fiel in die Woche ein Festtag, so wurde nuran einem halben Tage der Unterricht ausgesetzt. Vom Schul-anfange bis zum 1. Mai wurde ein ganzer Tag den Schülernfrei gegeben '-). Im Jahre 1798 erließ die Schulkommission zuArnsberg für unser Gymnasium die Bestimmung, daß, wenn ineiner Woche zwei Festtage zu feiern waren, auch der halbeschulfreie Tag wegfallen mußte. Schließlich wurden die Oster-fericn aufgehoben, und die Studenten hatten nur noch die dreiletzten Tage der Karwoche schulfrei 3 ).
') Regulae 170:S oap. XI. ') Regulae 1717 § 7.
") Jahrbuch 1900, 50 II.