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stellte, daß die verantwortlichen Stellen wohl im Vertrauenauf die Gutmütigkeit der wenig geschäftsgewandten Mönchedas aus Fundationen dem Kloster vertragsmäßig zukommendeGeld, wie sie selbst zugestanden, für andere städtische Zweckeverwandt hatten.
Ostern 1766 war die Schuld aus rückständigen und beiden Behörden sicher eingelaufenen Fundationszinsen auf 612Reichstaler und 18 Groschen aufgelaufen. Auf wiederholtesDrängen und selbst auf einen Druck des Kurfürsten hin ') wurdenur wenig abbezahlt. Nach einer Eingabe des apostolischenSyndikus Heinrich Fürstenberg, die dem Drosten Freiherrnv. Horde am 29. Okt. 1766 auf Schloß Schwarzenraben präsen-tiert wurde, restierten seit dem Jahre 1759 durch die Schulddreier Bürgermeister an Schulgeldern 545 Reichstaler, und vonden 67 l /.. Talern aus den jährlichen Gefällen der BrüllschenStiftung. 27 Vi Taler 2 ). Es handelte sich um die BürgermeisterHillenkamp, Hesse und Richart und den Steuereinnehmer Stol-mann. Trotz der Bitte der beiden Erstgenannten, nicht ihrePerson, sondern die Stadt haftbar zu machen, „da ja das Klostermit der Stadt den Kontrakt abgeschlossen habe", hielt sich derDroste an die Beamten selbst, die sich mit der vertragswidrigenVerwendung fundierter Gelder einer objektiven Fraudationschuldig gemacht hatten. Während Bürgermeister Hesse „dasmehrste von dessen Schuldigkeit" abtrug und den Rest nächstensabzuführen versprach, war nach einer erneuten Eingabe desSyndikus vom 14. Januar 1767 „von Herrn Hillenkamp abergar keine Zahlung offeriert, noch' weniger geschehen". Unterdemselben Datum gibt der Droste den Bürgermeistern Hillen-kamp und Richart sowie dem Steuereinnehmer Stolmann eineletzte Frist von fünf Tagen, nach deren Verlauf über die Exe-kution beschlossen werden soll :; ).
Es folgen nun recht unerquickliche und weitläufige Ver-handlungen, in denen der Syndikus Fürstenberg sich der klarenRechte des Klosters in uneigennützigster und geradezu vorbild-licher Weise annahm. Trotz der durchsichtigen Rechtslage
') SAM Herzogtum Westfalen IX 108 S. 9 (235); Akten 1 BI. 62 f. (96 f.).*) Ebd. :; ) Ebd. Bl. 25 26 27 29 (236).