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Kloster und Gymnasium Antonianum der Franziskaner zu Geseke
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76 GYMNASIUM

nasiums bis zur Rhetorik einschließlich wurde vom Magistratunter anderem zur conditio sine qua non gemacht und P. Bes-ken, der in dieser Lehrtätigkeit ein unwillkommenes Onuserblickte, gab schon bei den ersten Verhandlungen die sybil-linisch klingende ausweichende Antwort, das Kapitel werdezweifellos zum Dank für die Aufnahme des Ordens in derStadtetwas" nach dieser Richtung tun '). Das Kapitel vomJahre 1640 beschloß auf die Eingabe des Magistrats dieGründung eines Gymnasiums unter den Bedingungen, daß dieStadt ein mit dem Kloster in Verbindung stehendes Schul-gebäude errichte, dem Lehrerkollegium die notwendigen Lehr-und Subsistenzmittel zur Verfügung stelle und die von Seitendes freiweltlichen adligen Damenstiftes ausgehende Oppositiongegen die Errichtung des Gymnasiums aus der Welt schaffe.Schließlich wurde fegesetzt daß die Leitung des gesamtenSchulbetriebes ausschließlich dem Provinzialat der sächsischenProvinz unterstehen sollte 2 ). Dieser Kapitelsbeschluß wurdein einem vom 1. März 1640 datierten und vom P. ProvinzialLeonard Helm unterzeichneten Schreiben dem Magistrat über-mittelt. Aber schon am 12. September desselben Jahres ließer durch P. Alardus Besken dem anscheinend wenig entgegen-kommenden Magistrat zum Bewußtsein bringen, daß die Provinzdie Aufnahme der Gymnasialtätigkeit in Geseke schon auf Grunddes kurfürstlichen Erlaubnisschreibens nicht als absolute Be-dingung für die Klostergründung in Geseke ansehen könne 3 ).In .den nächsten Jahrzehnten ruhte diese Angelegenheit.

Vielleicht ist der Widerstand des Stiftes, das in Schulsacheneine Monopolstellung beanspruchte, trotz des Protestschreibensdurch den P. Provinzial vom Jahre 1640 nicht ohne Einflußgewesen. Erst im Jahre 1687 trat die Stadt an die Provinz-leitung mit der Bitte um endliche Einlösung des bei der Kloster-gründung gegebenen Versprechens heran. Der ProvinzialAlbert Watringa beauftragte den Paderborner Guardian Am-brosius Sweringh und den Lektor der Theologie Johannes Isinckzum Abschlüsse eines Vertrags vom 9. Januar 1687, in dem

J ) Liber annot. 3 (13) . . . aliquid in hoc tarn utili et necessario negotiopraestituri. 2 ) Ebd. :i ) Ebd. 4 (14).