60 WIRKSAMKEIT UND WIRTSCHAFTLICHE LAGE
So war auch für unser Kloster in Geseke in dieser Hin-sicht die strenge Regel maßgebend, die das bescheidene Sta-tutenbüchlein vom Jahre 1663 aufstellt: „Unsere Almosen-sammler auf den Dörfern mögen sich bewußt bleiben, daß siegegen die Regel sündigen, wenn sie durch ihre Begleiter inunserem Namen Geld annehmen lassen an Stelle jener Naturalien,für deren Ansammeln der Almosengang bestimmt ist" x ). Undwir sahen ja schon bei dem interessanten Kapitelsbeschluß vomJahre 1736, daß die Nachfrage eines Klosters nach Seelsorgs-kräften sich letzten Grundes nach dem Angebot der notwen-digen Subsistenzmittel fast automatisch regelte.
Es ist überhaupt ergreifend, wie das sonst so schweig-same, schmale Büchlein ängstlich beredt wird, wo es sich umeinen Schutzzaun um die spezifische Regelarmut handelt -)■ DieStatuten verpflichten nicht nur zur peinlichsten Beobachtungder Regelerklärung Nikolaus' III. und Klemens' V. und geben alsDirektive nicht nur eine erschöpfende Exegese jener Fälle, indenen der Geldgebrauch den Brüdern gestattet ist; sie gebenauch ins einzelne gehende Vorschriften :i ), die manchen etwaskleinlich anmuten mögen und die doch von dem hohen Ernstund echt franziskanischen Pflichtgefühl der jungen Provinz einglänzendes Zeugnis ablegen. Unser Kloster in Geseke ist einsprechender Beweis, daß dieser ernste Geist treuer Regelhaltungin der Provinz lebendig war. Als der Guardian im Jahre 1763an das Kapitel als entscheidende Instanz die Anfrage richtete, obdie Brüder in der außerhalb Geseke liegenden Marienkapelle, dieihnen nur zur Administration überwiesen sei, den dort stehen-den Opferstock dulden dürften, bestimmte das Kapitel die Ent-fernung; sie sollte, um beim Volke Aufsehen zu vermeiden,unter dem Vorwande geschehen, Würmer hätten ihn zerfressen 4 ).
Selbst das Salarium für die Magistri des Gymnasiumspflegte die Stadt vielfach in Naturalien abzutragen. So wurdenauf die 125 Taler des Jahres 1734 40 Scheffel Roggen zu 20
') Statuta 1663, 22; vgl. die Entscheidung vom Kapitel 1705 für den Terminin Coesfeld, daß die Geldannahme strenge verboten sei, in Acta cap. I 231.■) Vgl. De recursu ad peeuniam, Statuta 1663 23 ff.; 1735 28 ff.:i ) Statuta 1663 27ff.; 1735 34ff. 4 ) Acta cap. II 364.