SO WIRKSAMKEIT UND WIRTSCHAFTLICHE LAGfi
Woker (104L), der als Erster auf Grund seiner Funde zueinem maßgebenden Urteil in dieser Beziehung berechtigt ist,spricht sich über das theologische Studium in Halberstadtsehr günstig aus.
Wegen der öffentlichen Disputationen, die am Ende desSchuljahres von den Kandidaten als abschließender Beweis fürdie Gründlichkeit der absolvierten Studien gehalten wurden,kam es schon 1654 mit der Halberstädter Regierung zu Zusammen-stößen. Die gedruckten Thesen, von denen uns eine ganzeReihe erhalten geblieben ist, gewähren wenigstens nicht nureinige Einsicht in das wissenschaftliche und geistige Leben imKonvente, sondern gestatten auch einen Rückschluß auf dieGeistesrichtung unserer Patres in Geseke. Aus den Polemiken„gegen Wolf, Pufendorf, Hobbes, Spinoza, Voltaire und vieleandere" geht hervor, daß die Studien, wie wir oben auch schonauf Grund der Statuten berichteten, sich nicht auf die scho-lastische, speziell skotistische Theologie beschränkten, sondernden jungen Ordensleuten auch eine kritische Stellungsnahme zuden Geistesströmungen ihrer Zeit vermittelten.
Eingehende Nachforschungen, vor allem auch über die invieler Hinsicht interessante und wichtige „Aufklärungszeit",werden nach dieser Seite hin erst volles Licht bringen.
Auch für die wissenschaftliche Fortbildung nach vollen-detem Studienabschluß und Eintritt in die praktische Seelsorgewar durch Kapitelsbestimmungen und Statuten in genügenderWeise vorgesorgt. Schon die vorhin erwähnten Generalstatuten')hatten für alle Konvente mit genügender Mitgliederzahl wöchent-lich drei Stunden zur Behandlung exegetischer oder moral-wissenschaftlicher Fragen vorgeschrieben, an denen alle Patres,auch die Hausoberen, teilzunehmen verpflichtet waren. Schonauf dem Kapitel im Jahre 1725 war.bestimmt worden, daßin den Studienhäusern der Philosophie und Theologie an jedemFreitag an Stelle der sonst in der Schule üblichen ThesenMoralfragen behandelt werden sollten; an Festtagen abermußten Disputationen gehalten werden, denen alle Priester desHauses beizuwohnen hatten. Für die übrigen Häuser wurde
') Statuta 1633, 103.