EINLEITUNG 5
Stadt blieb sich selber überlassen, obschon, wie der Chronistausdrücklich bemerkt, der Generalminister schon durch seinSchreiben vom Jahre 1603 die oberdeutsche Provinz zur Hilfe-leistung für Halberstadt verpflichtet hatte r ). Solche fremdeHilfe war um so notwendiger, weil die drei noch im Klosterlebenden Brüder mit dem energielosen und den schwierigenVerhältnissen zweifellos nicht gewachsenen P. Tetteborn ander Spitze alles über sich ergehen ließen, was von dem be-reits zur Hälfte protestantischen Domkapitel und von dessenSenior über das Kloster bestimmt wurde 2 ).
Nachdem also die oberdeutsche Provinz versagt hatte,kam diese Hilfe von der kölnischen Provinz. Den Anlaß zudieser Rettungsaktion der in ihrer Existenz schwer bedrohtenuralten sächsischen Provinz gab, merkwürdigerweise ohneWissen und Zustimmung seines Provinzials, der Definitor undBielefelder Guardian Jakob Pol, dessen Namen der Ordens-historiker nur mit den Gefühlen dankbarer Bewunderung zunennen pflegt. Die Kompetenz der Guardiäne scheint in jenerZeit noch nicht eng umschrieben gewesen zu sein. In einemRundschreiben vom 3. Dezember 1616 verbietet nämlich derP. Provinzial Josef Bergaigne wohl als Folge jenes eigen-mächtigen Schrittes den einzelnen Oberen, Brüder fortzu-schicken, zu den Weihen zu präsentieren und für Predigt undBeichtstuhl zu approbieren. Er bemerkt allerdings, daß die be-treffenden Oberen mit diesen Lizenzen über ihre Jurisdiktions-gewalt hinausgegangen seien 3 ).
In diesem seinen Eingreifen in die anscheinend schonaussichtslosen Halberstädter Verhältnisse lernen wir Pater Polals äußerst geschickten und diplomatisch vorgehenden Mannkennen, dessen wohltuende Begeisterung für seinen Orden ihnsogar bei seinen Schritten für den gefährdeten HalberstädterKonvent unter Außerachtlassung des Instanzenweges weit überdie Kompetenzen eines Guardians und Definitors hinaus-gehen ließ.
Aus heute noch erhaltenen Privatbriefen aus Halberstadt l )
') BB Hs. fol. I 253. 2 ) Woker 79. ■') BB Hs. toi. I 282.
') Haddick in Beiträge 1908, 57 ff.