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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
70
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70Testaments sich in den Besitz der ihm vermach-ten Güter einweisen zu lassen?239. In diesem Falle muß er sich durch eineOrdonnanz des Präsidenten in den Besitz der ihmvermachten Güter einweisen lassen. 1008.240. Er muß deßfalls eine Bittschrift übergeben.Dieser Bittschrift muß der Hinterlegungs=Act bey-gefügt werden.Unter der Bittschrift wird vom Präsidenten dienachgesuchte Ordonnanz gesetzt. 1008.Wie ist der Universal=Legatar, welcher miteinem Erben concurrirt, dem das Gesetz einenaliquoten Theil des Vermögens vorbehält, fürdie Schulden und Lasten der Erbschaft desTestirers verbunden:241. Er haftet dafür persönlich nach Verhältnißseines Antheils und seiner Erb=Portion. 1009.242. Er haftet hypothecarisch für den ganzenErtrag. 1009.Wozu ist der Universal=Legatar in Betreffder Vermächtnisse verbunden?243. Er ist verbunden alle Vermächtnisse zuberichtigen, in so fern nicht der Fall einer Vermin-derungeintritt, wie im Art. 926 und 927. §. 63. 64.bestimmt ist. 1009.Fünfter