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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
68
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68Von welchem Tage an kann der Universal-Legatar sich den Genuß des ihm im Testamentebegriffenen Vermögens zurechnen?231. Er hat den Genuß davon von dem Ster-betag anzurechnen, wofern er nach diesem Zeitpunktedas Gesuch um Auslieferung in Jahresfrist angebrachthat. 1005.232. Hat er aber binnen Jahresfrist das Gesuchum Auslieferung nicht angebracht; ſo nimmt dasRecht zum Genusse des ihm vermachten Vermögenserst mit dem Tage des bey Gerichte angebrachtenGesuches um Auslieferung,Oder mit dem Tage, da die Erben die Ausliefe-rung freywillig zugesagt haben, seinen Anfang. 1005.Was ist Rechtens für den Universal=Legatar,wenn beym Hinscheiden des Testirers keineErben vorhanden sind, denen das Gesetz einenaliquoten Theil seines Vermögens vorbehaltenhat?233. In diesem Falle geht durch den Tod desErblassers der Besitz der vermachten Güter auf denUniversal⸗Legatar von Rechtswegen über, ohne daßer verbunden sey, die Auslieferung des Vermögenszu begehren. 1006.Welchen Beamten muß jedes eigenhändigeTestament, ehe es vollstreckt wird, vorgelegtwerden, und wie wird dabey verfahren?234.