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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
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58Welche Formalitäten werden erfordert zurGültigkeit eines N. F. zur Zeit der Pest oderirgend einer andern ansteckenden Krankheit er-richteten Testaments?204. Zur Gültigkeit dieser Testamente, welchean einem Orte gemacht werden, womit alle Gemein-schaft wegen der Pest, oder irgend einer andernansteckenden Krankheit unterbrochen ist, wird erfor-dert, 985.1) Daß sie vor dem Friedensrichter oder voreinem Munizipal=Beamten aus der Gemeinde2) In Gegenwart zweyer Zeugen errichtet werden.205. Diese Verfügung gilt nicht allein für die-jenigen, welche mit dieser Krankheit befallen sind,sondern auch für jene, die sich an den hievon ange-sieckten Orten befinden, wenn sie schon selbst nichtjetzt krank seyn sollten. 986.Wie lange sollen die in den beyden vorher-gehenden Art. erwähnten Testamente gültigseyn, nachdem die Gemeinschaft an dem Orte,wo der Testirer sich befindet, wieder hergestelltist?206. Sie sollen nur sechs Monate darnach nochgültig seyn. 987.Ist ein zur Pestzeit errichtetes Testament mit die-sen Formalitäten versehen, so ist es rechtsbeständig,indem es keiner andern Form unterworfen ist.Welche