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Abth. 2, Das Mittelalter Bd. 1 (1880) Von 476 bis zur Erfindung des Pulvers, 1350
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8. Die gleichzeitigen Völker in Ost-Europa und Asien. 195

welcher Beschaffenheit Futter und Wasser zu finden sei; 2. Tewa-dschi, hatten die Aufsicht über die Karaeele, welche die Heeresbagagetrugen (und mussten, nach Meinung von Erdmann, früher Professor inKasan, die Befehle des Khans weiter verbreiten und die Versorgung derArmee mit Lebensmitteln und allem Notlügen überwachen); 3. Buljar-gudschi, waren verpflichtet, nach Abbruch der Zelte oder des Lagersnachzusehen , dass Nichts darin zurückblieb, vergessene oder verloreneGegenstände, Vieh, Sclaven u. s. w. zu sammeln und den Eigenthümernwieder auszuhändigen; 4.Bek-Auli bewahrten die Kriegsbeute, drück-ten auf die Gegenstände derselben den Stempel oder ein Zeichen undsorgten für rechtmässige Theilung der Beute; 5. Targudschi bewahr-ten die Truppensiegel und Schriften, entschieden die Streitigkeiten zwi-schen den Offizieren u. s. w. Den Truppenbefehlshabern (Offizieren)war es strenge untersagt, in ihre Abtheilungen Theile oder Offiziere vonandern aufzunehmen, sogar die nächsten Anverwandten des Khans hattendazu kein Recht. Alle Vorgesetzten, die höchsten nicht ausgenommen,wurden für Ungehorsam auf das Strengste bestraft. War ein Truppen-befehlshaber auf eine bestimmte Stelle gestellt, so durfte er nicht vonderselben weichen, selbst nicht, um einer andern Abtheilung Hülfe zubringen, falls er nicht die Erlaubniss oder den Befehl dazu erhielt, undNiemand durfte von ihm solche Hülfe annehmen. Auf die Ueberschrei-tung dieses Gebotes stand Todesstrafe, ebenso auf die Flucht Einzelnervom Schlachtfelde. In Friedenszeiten wurden die Waffen der Krieger(wahrscheinlich der Stämme, deren Ruhigverhalten zweifelhaft war) ab-genommen und in besonderen M agazinen aufbewahrt, vor dem Feldzugeaber oder im Falle der Noth an die Krieger ausgegeben, welche sie sorg-fältig in gutem Stande zu erhalten hatten. Vor dem Feldzuge undder Schlacht wurde eine eingehende und strenge Musterung des Heeresvorgenommen, und wer schlechter Behandlung seiner Waffen, Fehlensvon Gegenständen, die für den Feldzug oder Krieg vorgeschrieben waren,u.s.w. schuldig befunden wurde, erlitt strenge Strafen. Bei Todesstrafewar verboten, den Feind ohne Befehl zu plündern, aber jeder Kriegerhatte das gleiche Recht auf Antheil an der Kriegsbeute, welche ein Mittelzu Belohnungen war und den Sold ersetzte, an dessen Stelle man zuZeiten auch wohl an bedürftige Krieger Vieh, Kleidung oder'andereDinge verabfolgte, welche in Form von Abgaben von den unterworfe-nen Stämmen oder Völkern gegeben worden waren. Unter Dschin-gis-Khan erhielten die Soldaten nicht nur keinen Sold, sondern sieselbst und ihre Familien zahlten ihm noch Abgaben von Pferden, Vieh,Decken u. s. w. Während des Feldzugs lebten die Heere theils von dengeraubten oder auch bei den Einwohnern des durchzogenen Landes ge-forderten Vorrätheu, theils von den zahlreichen Heerden, welche sie mit

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