7. Slawen und slawische Eeiche. 147
das Kriegsrecht haftete, hiess miles, Krieger. Unter diesen Messenmilites famosi, ScMjachtitschen, diejenigen Adligen, welche adligeGeburt und Grundbesitz vereinigten, während jene, die nur Grundbesitzhatten und nicht von adliger Geburt waren, milites scartabelli ge-nannt wurden. So war also das Heer, auf welches allein die königlicheGewalt sich stützte, in vollster Abhängigkeit von dem hohen vornehmenAdel, und in Polen hatte sich schon zu jener Zeit eine mächtige Militär-Aristokratie ausgebildet*).
Hiermit gleichzeitig erregt in der damaligen KriegsorganisationPolens, ebenso wie in der Böhmens und Mährens, das Bestreben, denSchutz des Reiches im Innern, wie besonders seiner Grenzen, durch Berg-festen und feste Städte zu sichern, besondere Aufmerksamkeit. Diesbezog sich auch auf Schlesien, dessen Abfall von Polen im 12. Jahrhun-dert noch nicht die wirkliche Lostrennung von diesem Lande zur Folgehatte. Im Gegentheil waren die schlesischen Fürsten verpflichtet, imFalle eines allgemein polnischen Krieges mit ihren Truppen unter denFahnen der polnischen Könige zu dienen.
In dem Zeitraum von ungefähr 2 ! / 2 Jahrhunderten (1058—1305) vondem Tode Boleslaw's des Kühnen bis zur Thronbesteigung Wla-dislaw'sl. Lokotok (Ellenbogen), zur Zeit der allgemeinen innerenUnruhen und Kriege, sowie der Kriege mit den Nachbarn, gerieth dieKriegsorganisation Polens in Unordnung. AberWladislawI.Lokotok(1305—1333) und sein Sohn Kasimir III. d. Gr. (1333—1370) brachtenwieder Ordnung hinein und gaben ihr eine bessere Form. Sie sichertendie Grenzen des Reiches und erhielten dessen Schutz nach innen und nachaussen durch Aufbau vieler verheerter und zerstörter Städte und Burgen, diesie mit Wällen und Mauern umgaben, und sie erweiterten ihre Herrschaft,Kasimir u. a. durch Erbfolge in dem'galizisch-russischenKönigreiche,um das J. 1339. Im Allgemeinen muss man sagen, dess Boleslaw derKühne, Wladislaw Lokotok und Kasimir d. Gr. zu einer bessernKriegsorganisation Polens besonders beigetragen haben. Zu den Haupt-zügen derselben gehörte im 13. und 14. Jahrhundert dies, dass der Adeloder die Lehnspächter von Staats- oder fiscalischen Grundstücken sichbereits allein das Recht des Waffentragens anmassten, und auf Befehl(wici, rozkazy) des Königs mit ihren Untergebenen und Festungs-besatzungsmannen das Heer des Königreiches und der Provinzen desselben,ähnlich wie die feudalen Heere West-Europas bildeten. Aber in Fällenvon besonderer Wichtigkeit oder Gefahr griffen auch alle mündigen Frei-geborenen zu den Waffen und formirten das allgemeine Volksaufgebot(pöspolite ruszenie) nach Art des westeuropäischen Heerbanns. Die
*) Meynert, Gesch. d. Kriegswesens etc.
10*