146 II- Vom Tode Karls d. Gr. bis zur Einführung der Feuerwaffen.
Centralstädten, Burgen, verbunden, in welche der König seine Statthaltersetzte, die unter dem TitelCastellanedie militärische, bürgerliche, rich-terliche und finanzielle Macht besassen. Der alle Angelegenheiten indieser Hinsicht leitende, das Staatswesen verwaltende, die Steuern zu-theilende und erhebende, Urtheil und Eecht sprechende Castellan, hatteauch alle Kriegscontingente in seinem Bezirke oder Kreise zu stellen, errief die Schljachta zum Kriegsdienste auf, führte sie im Kriege u. s. w.In den Castellen oder Burgen lagen ständige Besatzungen, welche eineArt stehenden Heeres bildeten, und für diese hatten gewisse Kreise fürAufbringung des Unterhalts zu sorgen. Die an den Grenzen Wohnendenwaren den Grenzwachtdienst zu leisten verbunden, die ganze Nationüberhaupt sollte beständig kriegerische Uebungen pflegen.
Aber der besondere eigenartige Charakter dieser KriegsorganisationPolens begann seit dem 10. Jahrhundert sich auch in gleicher Weise aufdie Organisation der Schljachta oder des Adels zu erstrecken. Diesewar auf die nicht feudalen, ^sondern altslawischen Grundlagen derBratstwo (Bruderschaft) und Gemeinde gegründet, nicht wie imWesten verbunden mit Rangstufen und deren Bedeutung, sondern mitEbenbürtigkeit. Der Mittelpunkt einer jeden solchen gleichbürtigen(auch aus demselben Stamme erwachsenen)Bratstwo oder Gemeinde warengleiche Geschlechts-Wappen und -Namen. Alle, welche diese führ-ten, bildeten die Geschlechts-(Familien-) Bruderschaft oder Gemeinde,deren verbindendes Element die Blutsverwandtschaft war (pokrewnictwo).Jedes Mitglied der Bruderschaft hatte gleichen Antheil an deren Habe,Wappen, Namen und Ehre, Alle waren sie mit einander eng verbundenund für einander verantwortlich. Die Bruderschaft, welche nach demErbgesetz den Besitzstand des Geschlechtes inne hatte oder verwaltete,war auch dessen thatsächlicherRepräsentant. Die nähere und entferntereVerwandtschaft, welche Nichts besass als die gemeinschaftlichen Wappenund Namen und durch dieselben an dem Kriegs- oder SchljachetrechteTheil hatte, concentrirte sich um die Bratstwo. Solchergestalt umgab denHauptrepräsentanten des Geschlechts in der Bruderschaft stets eine be-reite und zahlreiche Schaai\ welche vollkommen zu seiner und derBruderschaft Verfügung stand. Das Kriegs- oder Schljachetrecht (jusmilitare) war mit dem Landbesitz eng verknüpft, es konnte aber auchnicht allein auf die Schljachta oder den Adel, sondern auch auf die erb-lichen Richter (advocati, scolleti) und auf die persönlich freien Bauernausgedehnt werden: die Adligen konnten sich demselben auch entziehen.Die geistlichen erblichen Grundbesitzer mussten, wenn sie ihre Kriegs-pflichtigkeit nicht erfüllen wollten, ihre Habe an die weltlichen Angehö-rigen abtreten und auf ihre Gerechtsame verzichten: ihr Besitz fielausserdem dem Fiscus zu. Der Besitzer eines Grundstückes, auf welchem