5. Kriegsorganisation und -Kunst in West-Europa etc. 97
von An.jou nach Neapel, und die Schlachten bei Benevent, 1266, undbei Tagliacozzo oder Scurcola, 1268; — die Schlacht an der March oderauf dem Marchfeld (slaw. Morawa) zwischen dem Kaiser Rudolph vonHabsburg und dem böhmischen König Prcze misl Ottokar II. 1278 r— und einige andere.
In allen diesen Feldzügen und Schlachten treten nur sehr einfacheund wenig complicirte strategische und taktische Massregeln und Ent-würfe hervor, die Reiterei hat überall die Oberhand und ist vortrefflich,das Fussvolk dagegen in jeder Hinsicht in sehr schlechtem Zustande,der Sieg wird in den Schlachten durch die persönliche Gewandtheitund Tapferkeit der Ritter erfochten, von Ausnutzung des Sieges warkeine Spur.
Aber von allen Feldzügen dieser Periode die weitaus wichtigsten inhistorischer, politischer und kriegerischer Hinsicht sind die Kreuz-züge des Abendlandes in das gelobte Land, um dieses und besondersJerusalem den mohammedanischen Arabern und Türken zu entreissen,welche im Orient Sarazenen genannt wurden. Diese Feldzüge undihre Hauptschlachten werden seiner Zeit in Kürze dargestellt werden.
§.30.Unterhalt, Administration, Diseiplin und Geist der Truppen.
Ueber diese Punkte sind uns keine ausführlichen und zuverlässigenNachrichten aufbewahrt, Vieles indessen ergiebt sich aus dem oben er-wähnten Befehl über Marsch und Lager vom Kaiser Barbarossa ausdem J. 1155, besonders hinsichtlich der Aufrechthaltung von Ordnungund Mannszucht im Heere. So wird u. A. durch dieses Reglement ver-boten, Streit oder Schlägerei zu beginnen und sie mit den Waffen in derHand auszufechten, wozu nur Streitkolben und Keule verwendet werdendurften. Denjenigen Rittern und freigeborenen Kriegern (milites), wel-che dies Verbot übertraten, wurden die Waffen abgenommen, sie selberaus dem Heere gestossen, die Leibeigenen aber (wenn ihre Herren sienicht loskauften) bestrafte man mit körperlicher Züchtigung, schor ihnendas Haupt kahl und brandmarkte sie auf dem Rücken. Dem Soldaten,welcher im Zank einen andern verwundet hatte, wurde eine Hand abge-schlagen. Auf Todtschlag stand Hinrichtung, der Angeklagte aberkonnte durch einen grossen Eid seine Unschuld beweisen oder durchOrdalien iGottesurtheil) oder gerichtlichen Zweikampf mit seinem An-kläger sie erhärten. Für geraubte Sachen mussten die Ritter den dop-pelten Preis bezahlen; die Leibeigenen dagegen wurden für einen erstenDiebstahl wie für eine Schlägerei bestraft, im Wiederholungsfalle anf-gehenkt. Einem Krieger, der lüderliche Frauenzimmer bei sich hatte,
Galitzin, Allgem. Kriegsgeschichte II. 1. 7