5. Kriegsorganisation und -Kunst in West-Europa etc. 87
herren im Gefolge hatte. Endlich wurde die Erblichkeit des Feudal-besitzes durch Gesetz eingeführt. In Frankreich durch den König-Karl den Kahlen (Charles le Chauve) 877, in Deutschland nur für dieLehne zweiter lind dritter Ordnung durch Conrad IL 1025 und 1036, inEngland durch Johann ohne Land (Jean sans terre) im J. 1225.
Um diese Zeit entwickelte sich in ganz West-Europa bei den Adligender Gebrauch, in befestigten Burgen zu wohnen. Dies begünstigtemehr denn alles andere, dass sich in allen Staaten West-Europa's inzügellosester Weise die persönliche Willkür, das Eecht des Stärkeren,das sogenannte Faust recht (droit du plus fort) entwickelte. Die auf-rührerischen Barone oder Vasallen trotzten in ihren unzugänglichen Fel-senburgen kühnlich dem Willen nicht allein des schwachen Regenten,sondern auch ihrer Senioren, und lagen in beständigem Kriege, wie mitdiesen so auch mit ihren Nachbar-Vasallen oder -Städten, plündertenund verheerten deren Land und Einwohner ebenso wie ihre eigenen Unter-thanen. Nicht selten geschah es, dass in einem und demselben Reicheebensoviel feindliche Parteien und einzelne Feudalfehden bestanden, wieFeudalherren und Bauern da waren. Einige der Regenten, stärker anWillen und Macht, versuchten den Bau von festen Burgen zu untersagen,viele derselben zu zerstören und die aufständischen Vasallen strenge zuzüchtigen. Aber die feudale Anarchie, Willkür, Aufruhr mit allem da-mit verknüpften Schrecken und Elend vermehrte sich nur immer mehrund mehr. Nur der Geistlichkeit gelaug es schliesslich, dem allgemeinenBlutvergiessen durchProclamirung des sogenannten Gottes-Friedens
Trenga Dei, treve de Dien) einigermassen Einhalt zu thun, d. h. einesGesetzes, welches bei Strafe der Ausstossung aus der Kirche die einzel-nen Bürgerkriege und Zweikämpfe an hohen kirchlichen Festtagen undin jeder Woche am Freitag, Sonnabend und Sonntag untersagte.
Aus dem Allen geht hervor, welchen ausserordentlichen Einfluss diefeudale Staats- und öffentliche Organisation im westlichen Europa aufdie Heeres-Organisation und auf das Kriegswesen haben musste. In Bezugauf die erstere, so war deren Fundament die Haupt- und man kann sageneinzige Verpflichtung des Vasallen gegen seinen Lehnsherrn, in dessenHeere mit seinen Reisigen auf seine Kosten und Unterhalt zu dienen
Heeresfolge, Waffendienst). Indem der Vasall ihm den Lehnseid (Hul-digung, hommage) leistete, verpflichtete er sich, ihm treu zu sein, ihmmit Leben und Ehre treu und loyal zu dienen, ihm im Kriege Unter-stützung an Geld, Lebensmitteln u. s. w. zu leisten, seine Truppen inseine Besitzungen und Burgen einzulassen, keine Bündnisse mit dessenFeinden einzugehen u. s. w. Dafür ertheilte der Senior dem Vasallen dieInvestitur oder das Recht, ganz eigenmächtig über sein Lehn zu herr-schen und es sowohl für seine Lebzeiten als auch als Erbeigenthum zu