34 h B'S zum Tode Karls d. Gr. (814).
mächtigkeit, Aufruhr und Unordnungen, und der Heerbann begaunmehr und mehr in Verfall zu gerathen.
Diese Ursache nebst den übrigen oben (§ 1) erwähnten bewog auchdie Nachfolger Chlodwig's, Lehne zu vergeben. In dem Maasse aberwie sich das Lehn- oder Feudalsystem rasch und bedeutend entwickelte,kam die Alloclial-Kriegsverfassung und der Heerbann in Verfall, zugleichjedoch war das Feudal wesen auch mit grossen Mängeln, Missbräuchen undUnzulänglichkeiten verknüpft: Karl Mar teil, Pipin der Kleineund besonders Karl d. Gr. gaben durch ihre persönliche Begabung undweise feste Maassregeln dem Kriegswesen der Franken eine regelmässi-gere festere Form, konnten indessen der einmal angenommenen Richtungund allen damit verknüpften Uebelständen schon nicht mehr steuern.
Die militärischen Einrichtungen Karl's d. Gr. sind in staatlicherund kriegerischer Hinsicht besonders wichtig und geben der Kriegsorga-nisation unter seiner eigenen Regierung (wie der vorhergehenden Zeiten)den vollsten Ausdruck. ' In seinen Capitularien (Gesetzsammlungen)nahm er u. a. alle alten Vorschriften über Regelung des allgemeinenKriegsdienstes auf, reinigte, verbesserte, erläuterte und vervollständigtesie durch neue. Die wichtigsten derselben sind die folgenden:
Der Geistlichkeit war untersagt, im Heere zu dienen, die Truppender geistlichen Oberherren mussten von weltlichen Führern befehligt wer-den. Der Heerbann arriere-ban) ward aufgestellt, formirt und, derEin-theilung des Staates in Herzogthümer und Grafschaften entsprechend, ein-getheilt in grössere oder kleinere Sehaaren (Abtheilungen, Corps) und dieseLetzteren wiederum zu je 1000, 100 und 10, welche befehligt wurden vonHerzögen, Grafen (Cent-Grafen, Cent-Meistern), Hauptleuten (capitai-nes) , Thunginern (über 10 M.) u. s. w. Die Ordnung, nach welcherzum Heerbann eingezogen wurde, war der unbeweglichen Habe jedesEinzelnen angemessen. So war der Besitzer von 12 Höfen verpflichtet,in Brunie, d. h. in voller Rüstung und zu Pferde, zu Felde zu ziehen,— der Besitzer von 4 Höfen für seine Person allein, — die weniger HöfeBesitzenden traten zu 2 oder 3 zusammen und rüsteten Einen von sichzum Feldzug aus, während die Uebrigen zu Hause blieben u. s. w. Eswar genau bestimmt: wer speciell verpflichtet war zu Felde zu ziehenund in welcher Bewaffnung, und wer und welche Anzahl zu Hause zubleiben hatte, sowie welche Obliegenheiten auch im innern Dienste dieZurückbleibenden zu übernehmen hatten. Ebenso waren die Geld- undandern Strafen für Nichterfüllung der Kriegspflichten und Leistungenfestgesetzt. Als Nichterfüllung galt: Nichterscheinen zum Dienste über-haupt, oder zu spätes Erscheinen dazu, oder ohne die vorgeschriebeneBewaffnung u. s. w., Verlassen des Heeres ohne Erlaubniss, Vernichtungder Saaten, Wegführen der Lebensmittel-Vorräthe für den Feldzug, oder