crüſſes ungeferlich zumachen kosten solte/ und solches alles in ein ver-zeichnuß stellen / dieselbige in unsere Rechencammer vberschicken,damit ferner ordnung vnd beuelch darin gegeben werden möße.Die Bruchten von Busch / Feldt vnd Wiesen / fischen in denwilden wasseren vnd dergleichen herruerendt/ ochten wir vnnotigbiß in dem gemeinen Bruchten verhör anstehen zulassen / sonderenwollen das solche Oberfarer auff frischer thadt durch unsere Be-ambte gebrucht vnd gestrafft/ aber Gleichwoll eine verzeichnuß da-von biß zu ankunfft des Landtschreibers gemacht werde / vnd sollenvon denselbigen (da die nit haabselig) ein geltbrucht nach gelegenheitder personen vnd vberfarung forderen / vnd gleichwoll im Bruch-ten verhör furzunemen / auffzeichnen / Da sie aber gnugsamb ge-sessen oder Brugen stellen kondten / alßdan zum Bruchten verhöreinhalten.Nachdem wir auch in erfarung kommen / das unsere Vnder-thanen zum weilen vmb schlechte vnd geringe sachen aus Recht ge-weist / vnd also langweilig auffgehalten / vnd auff vnnotige vncostengebracht werden / so soll vnser Landtschreiber bei vnsern Ambtleu-then vnd Beuelchabern anmanung thun / sie jres beuelchs erinne-ren / vnd daran sein / das vnsere Vnderthanen in jedem Ambt / je-der Monat zum wenigsten zweimal vorbescheiden / vnd innen der-wegen tag angestelt vnd bestimbt / ire gebrechen verhort / vnd sienach billigkeit zuvergleichen mit fleiß vnderstanden / vnd welcher ge-stalt sie also mit deren Partheien bewilligung entscheiden / verglich-en vnd verabschiedt/ solches klarlich auffgezeichnet werde/ auff dassie mit den vnnotigen costen des Rechtens verschöne bleiben mö-gen.Imfall bemeite vnkre Ambtleuthe in diesem oder sonst in einlchen articulen in irer Ambts publicirter Policey / Ordnungen vndEdicten seunig vnd rinnachlessig befunden wurden / soll vnser Landt-schreiber sie derwegen guetlich erinneren vnd denen/ wie sich ge-dürt / gehorsamblich zugelchen / ermanen / da aber solches bei innenkein statt haben wurde/ alsdan dasselbig in seinem gebrechen zettulerkennen geben / viel an de vorsehung dorinnen zuthun / damit
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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