xcviijnit verschönen / welches vns dan wie menniglich zuermessen amhochsten verkleinerlich. Demnach vnd in ansehung solches ge-meinen Rechten / des heiligen Reichs hochuerpeenten Landtfrie-den / Ordnung / Abschieden vnd außgekundigten KeyserlichenMandaten stracks zuwider / auch zu schwerlicher verletzung vn-ser Landtfürstlicher Obrigkeit vnd schedlicher verhinderung ge-meiner notwendiger gewerb vnd commertien offentlich reichenthuet. Als wollen wir solche vnsere publicierte Edicten / sonder-lich aber so den 7. Februarij negstuerschienen lxxv. jahrs außgan-gen / nochmals hiemit ernewert / vnd mit ernst bevohlen haben /auff solche mutwillige geselschafft / die vnderm schein das sie von jrenangegebnen Kriegsherrn bestelt / vnd derselben Paßporten / odererlaubnußbrieff / jren feianden abbruch zuthun / erlangt / sich in vn-sern Landen heimblich versamblen / jre anschlege in den Stetten /vnd sonst bei jren auffenthaltern machen / die Kauffleute / Hand-uerer oder andere zu wasser vnd landt verkundtschafften / verfol-gen / fangen vnd berauben / auch die gefangene bei nachtlicher weilvnd vnzeiten durch vnsere Lande vnd Gebiet fuhren / etliche tagheimblich verhalten vnd rantzonen / fleissige achtung zuhaben / vndnit allein obgemelten vnsern vorigen / sonder auch diesem jetzernew-erten Edict gegen die jenige / die solche thatliche feiandtliche eingriffthun / vngeachtet sie die mit jrer bestallung / Paßporten / oder er-laubnußbrieffen zuentschuldigen vnderstehen / mit ernstem fleißvnd ohne alle saumbnuß nachzusetzen / Vnd allen den jenigen sosich solcher versamblung / anschlegen / verkundtschafftungen oderverfolgungen / raubens / fangens / verfuerens oder vermeintenrantzonens / jn / durch oder auß vnsern Landen / Stetten vnndDörffern gebrauchen / vnd obgemelter gestalt vnsere gemeine stras-sen vnd ströme entfreien / trewlich nachzutrachten / vnd dieselbigevnangesehen wes standts oder wesens die sein/ wie ingleichem diejenige so denselben einichen rhat geben / anweisung / hilff oder bei-standt leisten / oder auch hausen / herbergen / auffhalten vnd vn-derschleiffen / gefenglich einzuziehen / vnd vns der gelegenheit vn-uerzüglich zuuerstendigen / damit wir dieselbige an das negst Ge-richt zu Recht anklagen / vnd vber jre begangene that / auff einenGerichtstag der erkendtnuß gewertig zusein / folgendts zu ver-dienter straff stellen vnd bringen lassen mögen. Wie auch vnsernAmbtleu=
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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