xcvjEdicts alles jres inhalts vnnachlessig zugeleben/ Vnd gebietendarauff euch vnsern Ambtleuthen vnd Beuelhabern hiemit ernst-lich solche offne Landtzwinger vnd Strassenschender / die also auchmorderischer weiß die strassen entfreien / in vnserm gebiet mit nich-ten zugedulden / sonder so baldt euch einiche anzeig davon vor-kompt / woll gerust zuerheben / sie darauß zuschaffen / denselben miternst nachzutrachten/ mit dem Glockenschlag zuuerfolgen/ niderzuuerffen / zu gefenglicher Hafft zubringen / alles was sie haben /preiß zu machen / Vnd da in solchem angriff oder verfolgen einichevmbracht / damit soll niemandt gefreuelt haben / welche auch alsoauff offner frischer that betretten / die vermog obangezogenen E-diets an das negste Gericht zu Recht anzuklagen / vber jre began-gene that auff einem Gerichtstag der erkentnus gewertig zusein /vnd die folgendts zu geburlicher straff zustellen / Auch bei den Vn-derthonen jns gemein ernstlich daran zusein / das sie nit beherber-get / gehauset oder einicher wissentlicher vnderschleiff (derwegendan die Hegk vnd andere verdechtige Herbergen allerding / vnd bißzu vnser ferner erleubnuß abzuschaffen) geben werde / Vnd da demin einichem theil(wie jr dan zuuor menniglich zuuerwarnen) zuwi-der gethan/ denselben als den mittheter vnd Receptatoren/ ge-fencklich anzunemen / vnd vns der gelegenheit zuverstendigen / da-mit dieselbige folgentz jngleichem zu Recht angeklagt/ vnd jnen nachaußweisung gemeiner beschriebener Rechten / vnd des heiligenReichs Constitution / Landtfrieden / Ordnung vnd Abschiede / diegebürende straff widerfaren möge / Wie wir auch an die vnserevon der Ritterschafft Gnediglich gesinnen / vnd sonst vnsere in Stet-ten, Flecken, Dörffern vnd Coͤmijnen eingesessene Underthonenhiemit ernstlich vermanen/ auff ansuchen vnd erforderen vnsersMarschalcks / Ambtleuthe / auch Hoffschutzenmeisters / vnd dem-selben vndergebene reisige einspennige/ dergleichen dem anziehendes Glockenschlags zu solcher nacheill/ bei vermeidung vnser hoch-ster vngnadt / vnweigerlich zufolgen / dasselbig vnheil vorgerurtergestalt nach ewerem besten vermögen abzuwenden / vnd darin nitwiderwertig zuerzeigen/ Inmassen dan auff solchen fall den ge-horsamen vnd guthertzigen neben den beschedigten erlaubt sein soll /gegen die saumige vnd vngehorsame alles derwegen auffgewend-ten costen vnd schaden sich zuerholen/ vnd vns darzu gebürenderstraff
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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