xliiijKirchen Rechnungen.On den Kirchen Renthen vnd auffkumpsten sollin beisein vnsers Ambtmans jedes orts / vnd daderselbig durch andere ehehafft daran verhindert /vnsers Vögten / Schultheissen oder Richters / soOdurch den Ambtman darzu zuuerordnen / derglei-chen auermitz dem Gericht/ alle vnd jedes jars gebürliche Rech-nung / ohne sonderliche vnkösten / schwenderej vnd zechens / gesche-hen vnd gehalten werden. Wes dan weithers dan zu notturfftder Kirchenbaw / vorhanden / soll zu gemeinem des Kirßpels nutz /vrber vnd besten / in guter verwarsam / vnd woll verschlossen hinge-stelt vnd bewart werden. Da auch von einichen Kirchen in vielenjaren kein Rechnung beschehen / sollen die Kirchmeister vnd Auffbö-rer der Renthen / zu den rechenschafften gehalten / der hinderstandtso bei inen oder den Pachtern befunden / klar gemacht / vnd dieschuldener ohne lengern verzüg zu gebürlicher bezahlung vnnach-lessig vermöcht vnd gehalten werden.Wa ein Pastör oder Pharherr/ so mit thodt abgangen/ denWidumhoff hette verfallen vnd aenbewig werden lassen / soll manvon dem nachjahr die notturfft zu der besserung nemen vnd einbe-halten.Von den Schölen.Jeweil zu auffrichtung vnd erhaltung einer erba-ren bestendigen vnd guten Policey / dauon danLandt vnd Leuthen / ehr vnd wollfahrt entstehet / derfurnembsten weg vnnd mittel eins ist/ das die ju-gendt zu der ehr vnd frucht Gottes/ auch tugendt/nutzlichen vnd ehrlichen kunsten aufferzogen werde/ darzu dan dieLatinische Schölen ein furnembst anfang sein sollen/ So habenwir fur ein sondere hohe notturfft/ vnd furderung des gemeinennutz bedacht/ Wie wir auch hiemit in gantzen ernst gebieten/daß ein jede Obrigkeit in den Stetten / Flecken vnd Dörfferen /da von alter / Lateinische Scholen gehalten / fleissig daran sei-damit
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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