bei nachtlicher weil vnd vnzeiten durch vnsere Lande vnd gebietgeführt/ etliche tag heimlich verhalten vnd rantzauniert haben/Als ist vnser ernste meinung / das vnsere Beambten vnd Dieneredie jenige/ so solche thatliche feindtliche eingriff mit irer bestellungPaßporten oder erlaubnus brieffen zu entschuldigen vnderstehen /mit ernst vnd ohne alle saumbnuß nachtrachten/ vnd alle/ so sichsolcher versamblung / anschlege / verkundtschafftungen / auch ver-folgung / raubens / fangens / verfuerens vnd vermeinten ranzau-nens / jn / durch oder auß vnsern Landen / Stetten vnd Dorfferngebrauchen/ vnd obgemelter gestalt vnsere gemeine Strassen vndStröme entfreien / moglichs fleiß verfolgen / vnd dieselbige/ vnan-gesehen wes standts oder wesens die sein/ wie ingleichem die jeni-ge / so jnen einichen rhat geben / hilff oder beistandt leisten / oder auchhausen / herbergen / auffhalten vnd vnderschleiffen / gefenglich ein-ziehen/ alles was sie haben (doch ausserhalb der whar vnd gueterwas deren bei jnen befunden / so den beraubten zustendig / dieselbi-ge auff beweißliche anzeig / den beraubten wider zugeben) preißmachen / vns die gelegenheit vnuerzuglich verstendigen / vnd biß zuvnserm empfangenen beuelch woll verwaren lassen / damit wir siezu irer verdienter straff stellen vnd bringen lassen mögen / Wie danauch/ da in solchem angriff oder verfolgen/ einiche vmbracht/ nie-mandt damit gefreuelt haben soll. Gleichfals sollen vnsern Ambt-leuthen / Beuelchabern vnd Botten auff jr erforderen vnd ansuch-en / auch imfall der noth dem glockenschlag andere vnsere Vnder-thanen zu solcher einziehung / verfolgung vnd nachheil trwlich helff-en folgen / sich darin bei vermeidung vnser hoher vngnadt vnd straffnit widerwertig erzeigen / Zudem soll auff solchem fahll den gehor-samen vnd guthertzigen/ neben den beschedigten/ gegen die saumigevnd vngehorsame alles derwegen angewendten costen vnd scha-dens sich zuerholen / erlaubt / vnd vns darzu gebuerende straff vor-behalten sein.Dieweil auch von wegen der Hegkherbergen/ so an den vnge-wonlichen Strassen vnd Walden / Wie ingleichem in den Stet-ten/ vnd sonst auff dem ebenen flacken Landt vorhanden / allerleyvnderschleiff vnd auffenthalt dieses schedlichen friedthessigen ge-sindts sich ereugt. So ist vnser ernster beuelch, das vnsere Ambt-leuthe vnd Beuelchaber dieselbige in vnsern Embtern jres beuelchsjedes
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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