(0)Steurbahre Länderey, und Güther, sollen unter kein andere Städt,Freyheiten, Flecken, Dörffer, Kirspelen, Dingstuhl oder Honn-schafften, als worunter sie gelegen, specificirt und angeschlagenwerden / pag. 34. §. 3.Steuerbahre Länderey, so denen Scheffen, Vorsteheren, Schulmei-steren, Küstern, Führern und Botten vorhin frey gelassen wordensollen nunmehro dem Heeb-Zettul mit eingetragen, und gleich übri-gen angeschlagen werden, pag. 76. §. 9. pag. 192.Steuerbahre Länderey, wan verkaufft, oder durch Absterben des Ei-genthumbers zersplissen werden solte, welcher Gestalt die Ab- undAnsetzung zu geschehen, pag. 75. §. 5. 6. pag. 76. §. 7. 8. pag.88.91.Steuerbahre Erbschafften sollen Creditoren wegen auffgenohmenenCapitalien in denen Kirspeln, Dorff- oder Honnschafften an stattder jährlicher Pensionen keineswegs bey schwerer Straff frey gelas-sen werden / pag. 189. 190.Steuer-erhebende Bediente oder Receptoren sollen die Steuren perCapita auch die ins Ambt repartirende Pensiones mit erhebenund keine Unter-Empfängere gedultet werden, pag. 55. 82. 83. 84106. 107. 108. 151.Steuer-erhebende Bediente und Receptoren sollen die zeitliche Con-scribirung der Subdivisions-Zettuln mit versorgen, daß in Perfe-ctions-Stand gebracht / und in termino eingesandt werden mögen /pag. 87. 88. 92. 116.Steuer-erhebende Bediente und Receptoren sollen fleissige Auffsichthaben, daß die Unterthanen von denen Executanten mit Erpressungmehrer Tag-Gelder als ihnen gebührt, als auch Kost und Trancknicht beschwert werden, pag. 119. 120. 121. 122. 123. 124. 140.§. 16.Steuren des Lands=Herrn seynd allen übrigen Schulden zu præferi-ren / pag. 43.Steuren der Gewinn- und Gewerb-gebender Güther, wan die Halbewinnere abgestelt, und an deren Platz Hoffjüngere angeordnet wer-den, sollen nicht ehender als a die prestiti Juramenti des Hoffjuͤnegers auffhören / pag. 173. 174.Steuer-Contribuenten, so nicht jederzeit solvendo, seynd in der Zeitzur Zahlung anzustrengen, wan bey selbigen die Executions-Mit-teln obhanden, pag. 127.Steuer-Schuldigkeit des gantzen Jahrs ist in des ContribuentenQuittungs-Buchelgen specificè einzutragen, pag. 82. §. 4. pag. 83.110. 111. 112. 113. 114. 115. 116.Steuer-säumige Einhabere der Erb-pfächtiger, zinßbahrer, verhypo-thesirter, dem Gewinn- und Gewerb- auch der Steurbarkeit unter-worffener Güther, welcher Gestalt die Executiones zu veranlassen,mithin auff allen Fall die Tax- und Distractiones vorzunehmen /pag. 128. 129. 130. 131. 132. 133. 134. 135. 136. §. 5. 6.Steuer-
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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