ES20Register.Ob- und Ansetzung der Länderey wan durch Verkauff und Ab-sterben des Eigenthumbers zerspliessen werden solte, welcherGestalten zu geschehen / pag. 75. S. 5. 6. 7. pag. 88. 91.Ab= und Ansetzung der Länderey solle jederzeit zu Anfang des viertenQuartals jeden Jahrs ex officio beobachtet werden, pag. 88.Abdicationen der ödt und wüst liegenden Stücker, wan geschehen,was dabey zu observiren / pag. 161. 162.Adliche und Burgerliche Stands sollen schuldig und gehalten seyn, dieschatzbahre / wie auch die dem Gewinn und Gewerb unterworf-fene Güther specificè zu offenbahren, pag. 4. §. 1. pag. 39. §. 1.pag. 40. §. 3.Adlich-freye Güther / wan Jure Antichretico anderen überlassen wer-den, sollen in Gewinn- und Gewerb-Steuren angeschlagen werden,pag. 44. 45.Adliche, freye oder Geistliche Güther, wan durch Hagel-Schlag odersonsten beschädigt, seynd nur pro Rata des Gewinn und Gewerbszum Nachlaß zu specificiren / pag. 147. §. 13.Ambtleuthe können, jedoch ohne der Ambts Unterthanen Beschwehr,die von denen Steur-Receptoren, und deren Scribenten, oder Exe-cutanten begehende Excessen untersuchen, pag. 127.Anbringere der verschwiegenen Erb=Stücker sollen recompensirt wer-den / pag. 4. §. 1. pag. 38. §. 9. pag. 47. §. 4.Ausschreibungs-Quantum ist auff einmahl zu repartiren, pag. 82. 83.Ausschreibungs-Verordnung ist denen Heeb- und Subdivisions-Zet-tulen immediate vor dem Directorio Repartionis von Wort zuWort zu inseriren, pag. 90.Ausschreibungs-Verordnung ist jedesmal exactist zu geleben / pag. 84.85.Ausschreibungs-Verordnung ist à dato beschehener Einliefferung innerdreyen Wochen bey Verlust der Repartitions-Diæten zu vollbringen,pag. 85. 86.Ausschreibungen sollen indifferenter der Materien jeden Jahrs förmbelich berechnet werden/ pag. 162. 163. 164. 165. 166. 167. 168.Aus-Iff
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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