(0)Restanten, so von Steur-erhebenden Bedienten zu berechnen, seyndex Officio und auff ihre Kösten liquid zu machen, pag. 145. §. 4.pag. 146. §. 8.Restanten, so illiquid, sollen nicht als unbeybringlich eingeführt wer-den / pag. 157. 158.Restanten halber sollen Steuer-erhebende Bediente und Receptorenbey schwerer Straff kein Interesse forderen, pag. 162.Ruckständige Steuren von distrahirten und Schulden halber adjudi-cirten Gütheren sollen vor allen Dingen entrichtet werden, pag.43.44.Ruckständige Steuren seynd allen übrigen Schulden zu præferiren /pag. 43.Cbatz- oder Steuerbahre Länderey, so zu Adlichen Sitzen, oderfreyen Gütheren, nach dem Jahr 1596. acquirirt worden, sollenspecificirt und angezeigt werden, pag. 4. §. 1. pag. 18. §. 3. pag.39. §. 1.Scheffen, Schulmeisteren, Küsteren, Führern und Botten solle anstatt der sonst vorhin freygelassenen Länderey ein sicheres an Geldmit repartirt/ und zahlt werden, pag. 76. §. 9. pag. 192.Scheffen, Vorstehere, und übrige Benachbahrte sollen ohne Lands-Fürstlichen Consens das allermindeste von denen Gemeinden / siebestehen worin sie wollen, weder zu versetzen, zu verdauschen, zuverkauffen / oder zu veralieniren Macht haben / pag. 79.Scheffen und Vorsteher, welcher Gestalten sich bey Einricht- und Un-terschreibung der Nachlaß- oder Restanten-Specificationen zu betra-gen, pag. 144. 145. S. 3. 5. 6. 7. 8. 10. 11. 12. 15. 18. pag. 156.158. 159.Scribenten der Steuer-erhebenden Bedienten und Receptoren sollenkeine Recessus zu ertheilen erlaubt seyn, pag. 199.Subdivisions-Zettulen, welcher Gestalten einzurichten, pag. 60. 61.62. 63. 64. 65. 66. 67. 68. 69. 70. 71. 72. 73. 74. 75. S. 2. 3. pag. 83. 90.91. 92. 93.Subdivisions-Zettul / welcher Gestalt bey der Ambts-Registraturauffbehalten werden sollen, fol. 75. §. 2.Summarische Tabell, welcher Gestalten über die von denen Trouppenim Durch-March, Nachts- und Still-Läger genossene aber nichtzahlte Estappen erpreste Gelder und sonst begangene Excessen einzu-richten / pag. 205. 206. 207. 208.Steuren, so ausgeschrieben, sollen fürdersambst und auff einmahlumbgelegt werden, dabey aber keine Privat-Zusätz ohne gnädigsteBewilligung geschehen, pag. 45. 46. §. 1. pag. 52. §. 1. pag. 82. 83. 84.85.86.92.JiiSteure
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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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