(15)A0~Ihrer Hochfürstlicher DurchleuchtDeclarationUndErlaͤuterungs⸗RecessUber etliche Articulen des Haupt=Recessvom 5. Nov. 1672, 1675. 27. Julii.On GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm / Pfaltz-Graff bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve undABerg Hertzog, Graff zu Veldentz, Sponheimb, der Marck,Ravensberg und Mörß, Herr zu Ravenstein, etc. Be-kennen hiemit, und thun kundt jedermänniglichen; Nachdem voneinigen Jahren hero zwischen Uns dem Lands-Fürsten, einer, sodan Unsern Gülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritterschafftund Städten/ anderer Seiths/ verschiedene Differentien und Miß-helligkeiten entstanden, zu deren Hinlegung aber Wir bereits amfünfften Novembris des verwichenen sechszehen hundert zwey undsiebentzigsten Jahrs auffgerichteten Haupt-Recess ihnen Unsern Land-Ständen von Räthen / Ritterschafft und Städten / Unsere gnädigsteResolutiones ertheilt, die Land-Stände auch dieselbe mit unter-thänigstem Danck angenohmen, und solches der Römisch-Kayserl.Majestät nicht allein ein- und andermahl allerunterthänigst bekantgemacht, sondern auch auff verschiedenen nachgehends gehaltenen Gü-lich- und Bergischen Land-Tägen bey sothanem Haupt-Recess steetund vest verblieben; Einige weinigere aus obgedachter Ritterschafftaber / über ein und andern Punct und Inhalt desselben gravirt zuseyn vermeinen wollen; Als haben Wir auff die von Allerhöchstge-dachter Jhrer Kayserl. Majestät Unsers allergnädigsten Herrn besche-hene Interposition und bewegliche Erinnerungen deroselben zu un-terthänigsten Ehren, und schuldigstem Respect, Uns endlichen ent-schlossen, über obgedachte Gravatorial-Puncten sowohl, als besagteErinnerungen hernach folgenden Declaration und Erläuterungs-Re-cess, jedoch dergestalt und mit bedinglichen Vorbehalt zu ertheilen,daß es im übrigen bey denen nach dem Proemio mehrermelten Haupt-Recess folgenden 18. Articulen, so viel deren nicht erläutert, nochgegenwärtigem Declarations-Recess zuwider seynd, unverändertverbleiben, und der bißher üblichen Observantz (Krafft welcher dasjenig, was ein zeitlicher Hertzog von Gülich- und Berg, und dasCorpus seiner Land=Ständen auff offenem Land=Tag mit einanderabhan-
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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15
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