Druckschrift 
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
33
Einzelbild herunterladen
 

(33).<dein>SeSe.#RR.EDICTADie Describirung der Ländereybetreffendt.On GOttes Gnaden Wir Philipp Wilhelm, Pfaltz-Graffbey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berg Her-tzog, Graff zu Veldentz, Sponheimb, der Marck, Ra-Dvensberg und Mörß, Herr zu Ravenstein, ꝛc. EntbietenIUnsern Ambtleuthen, Vögten, Richteren, Schultheissen,Land-Dingern, Dingeren, Rhentmeisteren, Kellneren, Gerichts-Schreiberen, Bürgermeisteren, Scheffen, Vorsteheren, Botten undgemeinen Eingesessenen, auch allen und jeden Unseren Geist- undWeltlichen Unterthanen, beyder Unser Fürstenthumben Gülich undBerg, und sonst Jedermänniglichen Unsere Gnad: Und fügen euchsambt und sonders hiemit gnädigst zu wissen; Demnach Wir miß-fällig vernehmen müssen, welcher Gestalt in Erhebung der zu desLands Conservation und Besten eingewilligte Steuren bißhero eineso schädliche Unordnung mit untergelauffen, daß viele Steur-bahreMorgen Lands aus der Steurbahrkeit in die Freyheit, auch zuweilennicht ohne Gefährde, gesetzet, oder verschwiegen, vertuschet, und garunbelegt gelassen, dardurch aber dem gemeinen Mann der Last ver-duppelt, und derselbe zum höchsten beschwert worden, deme Wir aberaus Lands-Fürstlich- und Vätterlicher Vorsorge, welche Wir für Un-sere von dem Allmächtigen Uns anvertraute Unterthanen zutragen /Uns schuldig erkennen / länger nicht zusehen können / sonderen haben eineunumbgaͤngliche Nothwendigkeit zu seyn ermessen, hierinnen gebüh-rende Remediirung vorzunehmen, und vermittels diesen offenen Man-dars euch Unsere gnädigste Meynung, Willen und Befehl zu eröff-nen, alles jedoch mit Vorbehalt und ohne Nachtheil eines jeden rechtemässig habender, und von Alters ruhig herbrachter Freyheit, Privi-legien, Recht und Gerechtigkeit.Erstlich befehlen Wir euch, Unseren Ambtleuthen, Vögten,Richteren, Schultheissen, Land-Dingeren und Dingeren, Rhent-meisteren, Kellneren und Gerichts-Schreiberen, daß ihr und zwarein jeder von euch in eurem euch auvertrauten Ambt Unseren Unter-thanen, Geist- und Weltlichen, Adel- und Unadelichen, in- oder aus-serhalb Unserer beyder Fürstenthumben Gesessenen, sowohl von denCantz-