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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(0)Steuer-Ruckstand von distrahirt= oder Schulden halben adjudicir-ten Gütheren solle vor allen Dingen daraus entrichtet werden, pag.43.44.Steuer-Ruckstand von ödt und wüst liegenden Gütheren, welcher Ge-stalten beyzubringen, pag. 43. 44.Steuren der Müssiggänger, wie solche zu erzwingen, pag. 134.135.136. 137. 138. §. 11. 13. pag. 139.Steuren-Ruckstands halber seynd subhastirte Erb-Stücker, frey undunfreye, Erb-pfächtig oder nicht Erb-pfächtig, gegen Zahlung derlauffender Steuren erblich oder auf beständige Jahren auszuthun /und bey der Steuer-Rechnung behörend nachzuweisen, pag. 135.Steuren-Ruckstand, sollen Erb-Pfachts-Herrschafften gegen Anneh-mung der Stücker zahlen oder des Erb-Pfachts verlustig seyn,pag. 136. §. 5.Steuren-Ruckstands halber seynd Actus Tax- & Distractionis ohn-entgeltlich zu verrichten, pag. 141. §. 18. pag. 143.Steuer-Restanten, so illiquid, was dabey zu observiren, pag. 157Steuer- und andere zu repartiren bewilligte Gelder, wie die Nahmenhaben, sollen von Jahr zu Jahr unter schwerer Straff nachgewiesenoder berechnet werden, pag. 162. 163. 164. 165. 166. 167. 168.Steuer-Rechnungen, wan abgelegt werden, solle eine Gerichtliche At-testation, daß über das in Empfang genohmenes Contingent dasgeringste ferner nicht umbgelegt und collectirt worden seye, förmb-lich beygelegt werden, pag. 168.Steuer-Rechnungen, wan abgelegt, welcher Gestalt dem Ambt zucommuniciren, und in der Ambts- oder Stadt-Registratur auffzu-behalten / pag. 168.Straff deren, so bey Conscribirung der Länderey ihre Erb-Stückerverschwiegen/ pag. 4. §. 1. 2. pag. 18. §. 4. pag. 33. §. 1. pag. 36. §. 4.pag. 39. §. 1. pag. 40. §. 5. pag. 47. §. 4.Straff der Bedienten, welche in Conscribirung der Erb-Stücketoder Morgen-Zahl sich fahrlässig bezeigen, pag. 37. §. 6.Straff der Beambten und Steuer-Anlegere, so ohne gnädigsten Con-sens Privat-Zusätz, oder einige Collectationes und Neben-Umbla-gen machen, pag. 46. §. 1. pag. 51. 52. §. 1. pag. 53. §. 7. pag. 54. §. 9.pag. 81.Straff der Beambten und Receptoren, so über das ordinarie Heeb-Geld für einen Unter-Empfänger oder Buchhalteren, unter wasPrætext es auch seyn mögte, etwas umblegen, oder die Unterthanendieserwegen beschweren werden, pag. 47. §. 3. pag. 151.Straff deren Bedienten und Receptoren, so einseithig einige Verän-derungen des Heeb-Buchs vornehmen werden, pag. 80. 90. 91.Straff der Bedienten, wan die Conscribirung der Subdivisions-Zettuln nicht zeitlich versorgen, pag. 87. 88. 92.StraffJii 2