(0)Nachlaß unbeybringlicher Restanten, wan verschiedenen Contribuenten abgeschrieben worden, welcher Gestalten zu attestiren, pag. 158.Nachlaß seynd denen Contribuenten, sie seyen aus- oder einländisch,in den ihnen zu ertheilenden Quittungs-Büchelgern ordentlich gutzu schreiben, pag. 115. 116. 117. 150. 158.Nachläß sollen mit Allegir- und Anziehung der diesfals ertheilter Ver-ordnungen auff denen Original-Empfangs-Bücheren gut geschrie-ben werden, pag. 117. 148. §. 17. pag. 150.Nachlaß-Verordnungen sollen, gleich bey deren Empfang, des OrthsGericht-Schreiberen zu also baldiger Befolgung zugestelt, und vonselbigem die Gut-respectivè und Abschreibung geschehen / pag. 118.148. §. 17. pag. 150.Nachlaß, welcher Gestalt zu suchen und zu specificiren, pag. 142.143. 144. 145. 146. 147. 148. 149. 150. 152.Nachlaß-Gutschreibung solle unentgeltlich geschehen / pag. 144. 145.148. §. 17. pag. 150.Nachläß-Verordnungen, welcher Gestalten nach beschehener Gut-thuung zu attestiren, und denen Pfennings-Meisteren auffzurech-nen und zu überliefferen, pag. 148. §. 18. pag. 150.Nachlaͤß halber sollen sich dahier keine Privat-Sollicitanten oder Sup-plicanten, unter was Nahmen es auch seyn mag, vergeblich an-melden! sonderen ihre Befugnüß in denen Aembteren vorbringen,und justificiren lassen, pag. 148. 149.Nachlaß Supplicanten oder Sollicitanten wan ohne Vorwissen derBeambten dahier sich anmelden / welcher Gestalten zu bestraffen /pag. 148.149.Nachläß, wan Beambten einiger Massen gegründet zu seyn Pflicht-mässig ermessen solten, sollen hierunter das weiter nöthige ohne diemindeste Entgeltung ex Officio besorgen und verrichten, pag. 150.Nachlaß halber solle denen Steur-Contribuenten die mindeste Bey-trag und Collecten unter sich zu machen nicht gestattet, auch son-sten in denen Gemein-Dorffs- oder Kirspels-Rechnungen, unterwas Vorwand es auch immer seyn möge, nichts passirt werden,pag. 150.Nachläß seynd denen, so von Anfang designirt und zuerkent worden,und keinen anderen unter schwerer Straff anzugedeyen, pag. 150.159.Neben-Umblagen, sie bestehen worin sie immer wollen, sollen ohnegnädigste Bewilligung unter schwerer Straff keineswegs geschehen,pag. 49. §. 8. pag. 51. 52. §. 1. pag. 53. §. 7. pag. 55. 167.Edt und wüst liegende Länderey oder Platzen seynd mit zu descri-biren/ pag. 36. §. 4. pag. 96. §. 4.Oedt und wüst liegender Länderey vermögende Eigenthumbere oderCreditores sollen zu Abführung ihrer Steur-Schuldigkeit citirtund angehalten werden, oder auff solche Güther renunturen, pag.43. 44. 129. 131. 132. 135. §. 3. pag. 147.Oedt
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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