Druckschrift 
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

(0)Länderey und Güther, so Pfandt-weiß oder Jure immissionis beses-sen werden, sollen in dem Gewinn- und Gewerbs-Anschlag, wiees des Orths Herkommens ist angeschlagen werden, pag. 43. 44.45.Länderey, so von Pfächteren gebauet wird, ist der Nahm des Eigen-thumbers in dem Heeb-Zettul mit anzusetzen, pag. 75. §. 5. 6.Länderey, so denen Scheffen, Schulmeisteren, Küsteren, Führeren,und Botten freygelassen worden, sollen dem Heeb-Zettul nunmehroeingetragen, und gleich übrigen angeschlagen werden, pag. 76. §. 9.Länderey der Köther, und Gewinn- und Geverb-gebender Juden-schafft ist zwaren bey eines jeden Nahmen in dem Heeb-Buch adMarginem zu memoriren, bey dem Summario der Länderey abernicht einzuführen, pag. 76. §. 10. pag. 100. § 11.Länderey und Güther, so über kurtz oder lang sowohl wegen Gewinnund Gewerb, als auch durch Recht-Streit abgehen solten, seynd beydes Dorffs als auch Ambts Wiederhohlung beständig zu memorirenund mit behörlichen Attestatis nachzuweisen, pag. 77. §. 14. pag. 178.Länderey, wan verkaufft, oder durch Absterben des Eigenthumberszersplissen werden solte, welcher Gestalten in denen Heeb-Zettulennachzuweisen, pag. 75. §. 5. 6. pag. 76. § 7. 8. pag 88. 91.Länderey ist Morgen für Morgen und nicht zwey für einen oder einfür zwey Morgen zu specificiren, pag. 77. §. 16. 17.Archen der Völcker sollen von Beambten nicht abgekaufft / undauff andere beyliegende Aembtere verwiesen werden, bey ar-bitrari Straff und Ersetzung des verursachten Schadens, pag. 50.§. 11. pag. 209. §. 2.March- und Remarchen der Kriegs-Völcker betreffend, auch welcherGestalt alles dabey zu beobachten, pag. 200. 201. 202.March- Route, wie solche jedesmahlen einzurichten, pag. 203.March-Ordnung, wie solche von denen in die Quartier- und Posti-rung-ziehenden Trouppen zu halten, und zu beobachten, pag. 209.210. 211. 212.Memorialien und Instantien, so übergeben werden, sollen von Sup-plicanten entweder eigenhändig unterschrieben, oder mit behörlichenVollmachten belegt werden, pag. 172.Modum extraordinarium collectandi betreffend / pag. 94. 95. 96. 97.98. 99. 100. 101. 102. 103. 104. 105.Mund- und Pferds-Portionen, so denen Trouppen zu verreichenworinnen bestehen) und was dafür Estappen-mässig zu verguthenpag. 210. §. 4.NAchlaß unbeybringlicher Restanten, wan gesucht werden will,welcher Gestalt zu attestiren, pag. 156.Nachlaß, wan einem Privaten angediehen, welcher Gestalten zu at-testiren, pag. 158.Nach-Hbb