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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(0)Oedt und wüst liegender Länderey vermögende Eigenthumbere oderCreditores, wan auff beschehene Citation nicht erscheinen, undihre Steur-Schuldigkeit abzuführen weigeren, welcher Gestaltdarzu zu vermögen, pag. 43. 44. 129. 131. 132. 161.Oedt und wüst liegende Länderey ist denen Heeb-Zettulen mit einzu-tragen, und anzuschlagen, pag. 96. §. 4. pag. 98. §. 4.Oedt und wüst liegende Güthere, so von denen Eigenthumberen würck-lichen abdicirt, wie es damit ferner zu halten, pag. 125. 129. 130.131. 132. 135. §. 3.Oedt und wüste Länderey solle nicht für die Halbscheid der Früchtenausverpfachtet, sonderen der Morgen auff sicheren Geld-Pfachtallein gesetzt werden, pag. 135. §. 3. pag. 136. §. 5. pag. 139. §. 13.Oedt und wüst liegende Stucker, so nur allein Unbequemlichkeit oderschlechter Natur wegen abdicirt werden wollen, sollen keine ange-nohmen werden, es seye dan, daß Abdicator sich zur GerichtlicherRenuntiir- und Verlassung seines gantzen Erb-Guths, selbiges be-stehe aus freyen oder unfreyen Stucken erklähre, pag. 161. 162.Pensiones der Aembter, Städt und Freyheiten sollen denen jährli-chen Haubt-Steur-Repartitionen beygesetzt, von denen Bedien-ten und Steur-Receptoren eingenohmen, und keine Unter-Em-pfänger gedultet werden, pag. 55. 183. 185. 186.Pensions-Ruckstand halber seynd keine Restanten in ordine zumNachlaß zu designiren, pag. 154. 155.Pensionen, so mit Consens Ihrer Churfürstl. Durchl. der HaubteSteuer beygenohmen, sollen zu keinem anderen End verwendet undauszahlt / widrigens Erhebere in propriis dafür angesehen werden /ag. 55.185.186.187.Pensionen ab denen Capitalien, wan beygeschlagen werden, was da-bey ferners zu beobachten / pag. 188.Pfächtere, so abdicirte ödt- und wüste Güther an sich gepfachtet, sol-len über diesfals contrahirten Pfacht in Abführung der Steurenkeineswegs beschweret werden / pag. 125.Pfaͤchtere wovon die Eigenthumbere solvendo sollen sub hac Classeder Unvermögenheit zur Nachlaß nicht specificirt werden, pag. 146.§. 7.Pfaͤchtere, so auff Gewinn- und Gewerb-gebenden Gütheren gewoh-net, und in Qualität eines Hoffjüngers mit seinen Pferden undBestialien continuiren will, solle nicht verstattet werden, pag. 175Process- oder andere Kösten, wan bey ein= oder anderer Gemeinden zuVollführung etwa obhabender Rechts-Streitigkeiten unumbgänglicherfordert würden / welcher Gestalten zu repartiren / pag. 49. §. 8. pag. 56.Prothocollum Subhastationis, sowohl als der Ausverpfachtung überdie von denen Eigenthumberen abdicirte ödt- und wüste Güthersolle neben dem, was an Steuren auff solche Güther gelegt und be-zahlt werden muß, jedesmahlen anhero ad ratificandum eingesandtwerden / pag. 125.Pro-Hhh 2