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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(0)SAyserliche allergnädigste Approbation über den Haubt= und De-clarations-Recess, pag. 29. 30. 31. 32.Kauffere der in Behueff der Steuren subhastirter Länderey und Gü-theren dabey bestens zu manuteniren, pag. 132. 133. 134. §. 2.Klagen, so Nahmens der Gemeinden oder verschiedenen Eingesessenengeschehen, sollen ohne unterschriebene Vollmacht der Mit-Klägeren,so jederzeit in Originali mit zu exhibiren, dahier keineswegs ange-nohmen werden / pag. 139. §. 15. pag. 172.Klagen, so fugloß gegen die Steurs erhebende Bediente geschehen,welcher Gestalten zu bestraffen, pag. 139. §. 15.Kother sowohl als der Juden Morgen-Zahl ist unter die würcklicheMorgen-Zahl nicht sondern bey eines jeden Nahmen ad Marginemzu memoriren, auch beym Summario der Länderey zu observiren,pag. 76. §. 10. pag. 100. §. 11.Kriegs-Marchen sollen von Beambten nicht abgekaufft und auff an-dere beygelegene Aembter zum Beschwehr der Unterthanen verwie-sen werden, bey arbitrari Straff und Ersetzung des Schadenspag. 50. §. 11.And-Maaß, wan angelegt werden solle, welcher Gestalten einzu-richten / pag. 36. §. 4.Land-Officier und Schützen, wan zu Convoiir- oder Begleitung derSteur-Gelder auffgebotten werden, wie es der Verguthung halberdamit zu halten, pag. 170.Land-Schützen ist die Dienst-Freyheit länger nicht zuzustehen / pag. 198.Länderey, so im Jahr 1596. von Steuren oder Gewinn und Gewerbfrey gewesen, soll nicht describirt werden, pag. 3. §. 3. pag. 18. §. 3.pag. 39. §. 1.Länderey und Güthere, so im Jahr 1596. frey gewesen, bey damahli-ger Freyheit zu belassen, pag. 3. §. 3. pag. 39. §. 1.Länderey und Güther, so im Jahr 1596. schatzbahr gewesen, sollen,sine ulla exceptione schatzbahr verbleiben, pag. 4. §. 3. pag. 18. §. 3.pag. 40. §. 3. pag. 41.Länderey so schatzbahr, oder dem Gewinn und Gewerb unterworffen,und zu Adlichen Sitzen oder freyen Gütheren nach dem Jahr 1596.acquiriret worden, sollen specificirt, und wieder in Anschlag ge-bracht werden, pag. 4. §. 3. pag. 18. §. 3. pag. 39. §. 1. pag. 41. 178.Länderey, so nicht angegeben worden, wie derenthalb die Bestraffunganzulegen, vide Straff wegen Verschweigung der Erb-Stücken.Länderey und Güther sollen unter keine andere Stadt FreyheitenFlecken, Dörffer, Kirspelen, Dingstuhl oder Höünschafften, alsworunter sie gelegen, specificirt und angeschlagen werden, pag. 34§. 3. pag. 77. §. 14.Länderey und Morgen-Zahl ist nicht in confuso, sondern specificènach seiner Art und Eigenschafft mit Last und Ohnkast anzugeben,pag. 36. §. 4.Lände-