(0)✋anderen freyen Gütheren eingebauet wird, welcher Gestalten vondenen Steur-erhebenden Bedienten bey jeden Jahrs Rechnung nachzuweisen / pag. 178.Güthere, so Pfandt- weiß oder Jure Immissionis besessen werden,sollen in dem Gewinn- und Gewerbs-Anschlag beytragen, pag. 43.Agelschlags Beschädigung halber, welcher Gestalt Nachlaß zu su-chen / pag. 147. §. 13. pag. 152.Halbwinnere der Gewinn- und Gewerb-gebenden Gütheren, wan ab-gestelt, und an deren Platz Hoffjüngere angeordnet werden wollen,wie es damit zu halten / pag. 173. 174.Halbwinnere der freyen Güther, wan sie Steurbahre Länderey mitunterm Pflug haben, sollen à Proportion solcher bauender Lände-rey in denen Personal-Lasten mit beytragen / pag. 197. 198.Haubt=Recess de Anno 1672. pag. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14.Häuser, so auff freyen Grund gebauet, wan daraus mit Wein, Bierund Brandtwein schencken, auch sonstigen Handlungen, Gewinn undGewerb getrieben wird, darob sollen Einwohnere derselben nach Er-trag der Handlung auff ein sicheres mit collectirt/ und angeschla-gen werden / pag. 76. §. 12. pag. 100. §. 12.Häuser und deren Plätze, wan gleich die Gehöchter abgebrochen, oderverfallen, und zumahlen unbebauet bleiben, sollen nicht aus demAnschlag gelassen werden, pag. 77. §. 15. pag. 101. §. 16. pag. 193.Häuser, sowohl in Städten als auff dem Land, sollen in behörlicherReparation von denen Eigenthumberen gehalten, widrigen Fallsgleichwie bey der öbt und wüst liegender Länderey an andere zuVerbesserung verkaufft und überlassen werden, pag. 193.Häuser, so auff Steurbahren Grund neu erbauet, wie es mit derenAnschlag zu halten / pag. 193.Heeb-Bücher, wie einzurichten, vide Subdivisions-Zettulen.Heeb-Bücher, wan unrichtig befunden werden, welcher GestaltenBediente und Receptoren zu bestraffen, pag. 145. §. 1. 2. 4. pag.150. 151. 157. 158. 159.Hoffjüngere sollen auff Erforderen jederzeit einen Aydt auszuschwerenschuldig seyn, fol. 3. §. 3. pag. 39. §. 2. pag. 173. 174.Illiquide Posten, wan bey Examination der Restanten vorkommen,I was dabey zu observiren, pag. 157.Inhæsiv-Verbott wegen der Neben-Umblagen, und Straff deren sodarin zahlen, und beytragen werden, pag. 55.Inhæsiv-Verordnung, daß der Nachläß halber ergangenen Edictenschuldigster Massen nachgelebet werden solle, pag. 152.Interesse seynd von ausstehenden Steur-Restanten nicht zu forderenpag. 162Jure Antichretico einhabende Güthere sollen den Gewinn= und Ge-werbs-Anschlag entrichten, pag. 44. 45.Ggg 2
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten