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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(0)Gericht-Schreibere sollen die in Triplo erforderliche Heeb-Zettulen beyZeiten, und zwarn im letzten Quartal jeden Jahrs ohnfehlbahr con-scribiren / pag. 89. 90. 92. 93.Gericht-Schreibere sollen denen Bedienten und Receptoren keine un-mundirt-geänderte, oder durch Unvorsichtigkeit mit hin und wie-der unbeschrieben gelassenen Blätteren verfertigte Heeb-Zettulenzum Empfang überliefferen, pag. 89. 90. 92. 93.Gericht-Schreibere sollen ohne schrifftlichen Befelch keine einseithigeVeränderung in denen Heeb-Zettulen thun, auch keine Länderey-Erb-Stucken oder Splissen, unter was Praetext es auch geschehenkönte, dem Anschlag entziehen, pag. 90. 91.Gericht-Schreibere, welcher Gestalt die gnädigst-ertheilte Nachläßgut zu schreiben / pag. 117. 118. 148. §. 17. 18.Gericht=Schreibere sollen die Extractus Restantiarum aus denen Ori-ginal-Heeb- und keinen Neben- oder Restanten-Zettulen formiren,widrigen Falls die Contravenienten zu bestraffen / pag. 145. S. 2. 3.5.6.7.9.11.12.14.15.Gericht-Schreibere, welcher Gestalten der unbeybringlicher Restantenhalber zu attestiren, pag. 156. 158. 159.Gewinn- und Gewerb-gebende Güthere, so nach dem Jahr 1596. zuAdlichen Sitzen, oder freyen Gütheren acquirirt worden, sollenspecificirt und angezeigt werden, pag. 4. §. 1. pag. 18. § 3. pag 33§. 2. pag. 39. §. 1.Gewinn- und Gewerb-gebende Güther, wan durch Hoffjüngere cul-tivirt werden wollen, was dabey zu observiren, pag. 3. §. 3, pag39. §. 2. pag. 173.Gewinn- und Gewerb-gebende Güther, wie zu specificiren, pag. 42.76. §. 11. pag. 78. § 20. pag 177. 178.Gewinn- und Gewerb-gebende Güther, wan über kurtz oder lang sichein Abgang hervorthun solte, welcher Gestalten nachzuweisen, pag.77.§.14.Gewinn- und Gewerb-gebender Güther Halbwinnere, wan abgestelt,und an deren Platz Hoffjüngere angeordnet werden wollen, wie esdamit zu halten / pag. 173.Gewinn- und Gewerb-Steur Freyheit der Güther, wan die Halb-winnere abgestelt, und an deren Platz Hoffjüngere angeordnet wer-den, sollen nicht eher als vom Tag des ausgeschwornen Aydts desHoffjüngers ihren Anfang nehmen / pag. 173. 174.Gewinn- und Gewerb-gebende Güther, so wegen allzu hohen An-schlags aus solchen Beytrag kommen, und durch Hoffjüngere cul-tivirt werden, sollen Beambte durch billigmässigen Beytrag mög-ligst hinwieder in solchem Gewinn- und Gewerbs-Anschlag zu brin-gen suchen, pag. 176.Gewinn- und Gewerb-gebender Gütheren Eigenthumbere sollen fürdie Gewinn- und Gewerbs-Steur ihrer Halbwinnere nicht angese-hen werden, pag. 176.Gewinn- und Gewerb-gebende Länderey, wan zu Ritter-Sitzen oderande-