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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(0)Formulare Attestati, so jeden Jahrs Rechnung beyzufügen, daß überdas empfangenes Contingent ein mehres nicht umbgelegt, auch indenen Kirspelen, Honn- und Dorffschafften keine fernere Collectengeschehen / pag. 169.Formulare, welcher Gestalten die Marche- Route einzurichten / pag. 203.Formulare Attestati über die bey denen Kriegs-Marchen vorgangeneund zu conscribiren seyende Excessen / pag. 204.Formulare der Bergisch-Summarischen Excessen=Tabell, pag. 205. 206.Formulare der Gülisch=Summarischen Excessen=Tabell, pag. 207. 208.Frantzösische Contribution, wan auff denen Leibzücht= oder Pfandt-weiß einhabenden Ländereyen hafftet, wie es der Beytreibung hal-ber zu halten / pag. 129. 130.Fourage- und Commiss-Ausschreibungen, wan biß zur Haubt-Re-pàrtition nicht ausgestelt werden können, wie es damit gehaltenwerden solle / pag 169. 170.Freye Länderey ist bey denen Nachlässen wegen Hagelschlag oder son-stigen Beschädigungen nicht Morgen per Morgen, sondern nur proRata des Gewinn und Gewerbs zu specificiren, pag. 147. §. 13.Freye Güthere sollen, wan durch Eigenthümber oder Hoffjünger cul-tivirt werden, gegen die alt-herbrachte Freyheit in Bilettirung,Wachten, Diensten und sonstigen Personal-Lasten nicht beschwehrtwerden, pag. 194. 195. 196.Freyer Güther Halbwinner, wan Steurbahre Länderey mit untermPflug haben, sollen à Proportion solcher bauender Länderey in denPersonal-Lasten angeschlagen werden / pag. 197. 198.Eist-Adeliche, freye und Lehn-Güther, welche Anno 1596. und fol-gendes auff Gewinn und Gewerb angeschlagen, sollen describirtwerden/ fol. 3. §. 3. pag. 18. §. 3. pag. 19. §. 1. pag. 39. §. 1.Geist-Adliche, freye, und Lehn-Güthere, welche im Jahr 1596. demGewinn- und Gewerb-Anschlag unterworffen, oder gar schatzbahrgewesen, bey selbigem Anschlag zu continuiren, pag. 41.Geist- und frey-Adliche Güther, so Jure Antichretico anderen über-lassen werden, sollen in Gewinn- und Gewerb-Steuren angeschla-gen werden / pag. 44. 45.Gemeine Weyden, Busch, Bruch-Bänden, sollen Morgen per Mor-gen und nicht ein für zwey oder zwey für eine Morgen specificirtwerden / pag. 78. S. 18.Gemeinden sollen ohne Lands-Fürstlichen Consens nicht veräussert,versetzt, oder verkaufft werden, pag. 79.Gericht-Schreibere, welcher Gestalten die Subdivisions-Zettulen zuconscribiren / pag. 76. §. 8. pag. 92. 93.Gericht-Schreiber, wan in Conscribirung der Heeb-Zettulen saumb-selig seyn würde, solle ein benachbahrter Gericht-Schreiber oderveräydeter Notarius darzu adhibirt werden, pag. 86. 87. 88.GerichteGgg