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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
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(0)Eigenthümber und Pfächtere der freyen Güther, so vorhin in denenPersonal-Lasten unwidersprechlich beygetragen, und davon die Ge-meinde in bekäntlicher Possession sich befindet, oder darzu gehaltenzu seyn, durch Rechts-Erkäntnüssen ausfündig gemacht, sollen insolchen Personal-Lasten mit angeschlagen werden / pag. 197. 198.Empfangs-Täge der Steuren seynd in denen Kirspelen, Dorff- oderHounschafften von 10. zu 10. Tagen, jedoch ohne Beschwehr, Kostund Schaden der Unterthanen zu halten / pag. 109.Erb-Pfacht, so auff den Steurbahren Land hafftet, welcher Gestaltbey Einrichtung der Subdivisions-Zettulen mit zu memoriren / pa-78. §. 19.Erb-pfächtige Länderey, welcher Gestalten mit deren Anschlag zu hal-ten / pag. 178. 179.Estappen-Gebühr, worinnen solche bestehet, und was dagegen zu ver-guthen / pag. 210. §. 4.Executanten, so in den Kirspelen, Dorff- oder Honnschafften nicht ge-genwärtig sich befinden, sollen keine Diæren oder Tag-Gelder zahltwerden / pag. 123.Executanten, so zu Last der Bedienten oder Steurheberen von denenAssignatariis hingesandt werden, sollen denen Unterthanen keines-wegs zu Last gelegt werden, pag. 126.Extractus Restantiarum sollen aus denen Original-Heeb= und keinenNeben- oder Restanten-Zettulen formirt werden, pag. 145. S. 2. 9.Execution wan vor verflossenem Zahls-Termin oder indiscrete vorge-stelt wird, welcher Gestalten Contravenienten zu bestraffen, pag.127. 140. §. 16. 17.Executions-Mittelen der Steur-Säumigen sollen nicht verbracht /versteckt, oder von anderen in Verwahr genohmen, sonderenauff Erforschung denen Beambten angezeigt werden, pag. 137§. 9. 10.Executanten, wan übermässig sich zahlen lassen, oder sonstige Excessenbegehen / welcher Gestalten zu bestraffen / vide Straff der Executanten.Excessen deren Steur- erhebenden Bedienten und deren Scribenten kön-nen von Ambtleuthen untersucht werden/ pag. 127.Formu lare unbeybringlicher Restanten Attestation, welcher Ge-stalt einzurichten, pag. 145. §. 5. 10. pag. 156.Formulare eines Extractus, wan aus verschiedenen Jahren Restantenzu Abschreibung und Nachlaß angegeben werden wollen, pag. 154.Formulare einer Specifi cation, welcher Gestalt die in einer Stadt oderAmbt befindliche Capi talien zu specificiren / pag. 184.Formular-Extractus, wan selbiger auff ein= und anderen Particular-Supplicantens in Nachlaß-Sachen eingefordert wird, pag. 155.Formulare Attestati, daß ein privater Nachlaß angediehen / pag. 158.Formulare Attestati, wan unbeybringliche Restanten verschiedenenContribuenten abgeschrieben werden / pag. 158.For-